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André Lüderitz zu TOP 12: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

Der heute zu beschließende Gesetzentwurf in der Fassung der Beschlussempfehlung ist, wie bei der Berichterstattung bereits beschrieben, die Zusammenführung der Anträge der Koalitionsfraktionen vom 10. Juli und der Landesregierung vom 10. September 2014. Es ist zunächst einmal sinnvoll, beide Gesetzentwürfe zusammenzuführen.

Den Koalitionsfraktionen geht es im Wesentlichen um zwei Dinge: erstens darum, die Eingriffsregularien nach § 14 des Bundesnaturschutzgesetzes in ausgewählten Fällen zu vereinfachen - in diesem Fall bei Hochwasserschutz und bei historischen Park- und Gartenanlagen - und zweitens mehr Akzeptanz bei Ökokontomaßnahmen zu erreichen. Letzteres ist auch aus unserer Sicht begrüßenswert.

Die Aufweichung der Eingriffsregularien ist durchaus nachvollziehbar und stellt für die Betroffenen und für die unteren Behörden eine Vereinfachung dar. Ich selbst sehe jedoch die Gefahr, dass die Öffnung dieses Einfallstores letztendlich dazu führen kann, dass andere Landnutzer gleichfalls Sonderregelungen einfordern. Damit kann es zu einer erheblichen Aufweichung der Eingriffsregelungen kommen. Diese Befürchtung hat sich bei der Anhörung, die wir dazu durchgeführt haben, noch erhärtet, wenn ich an einige Ausführungen, unter anderem der landnutzerdominierten Verbände, denke.

Es ging und geht in dem Antrag um die Präzisierung des § 20 des Landesnaturschutzgesetzes hinsichtlich der Ausweisung der Biosphärenreservate, also der Lex Südharz. Diese Gesetzesänderung können wir voll und ganz mittragen, das habe ich bereits in allen Ausschusssitzungen, in denen ich anwesend war, so dargestellt.

Ich möchte in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass es von der neuen Landesregierung in Thüringen - in deren Koalitionsvertrag kann man das nachlesen - eine klare Ansage dazu gibt, ein gemeinsames „BioRes Südharz“ auf den Weg zu bringen. Sie, Herr Minister, sollten dies nutzen und umgehend mit der zuständigen Ministerin meiner Partei, der ehemaligen Landrätin, Kontakt dazu aufnehmen. Immerhin könnten wir Thüringen anbieten, unsere Konzepte nachzunutzen, natürlich auf die territorialen Besonderheiten abgestellt.
Andererseits ließe sich mit einer territorialen Erweiterung in Thüringen manche Klippe bei uns etwas einfacher umschiffen.
Des Weiteren besteht die vorliegende Beschlussempfehlung aus dem Gesetzentwurf der Landesregierung. An dieser Stelle wird es für uns sehr problematisch. Es geht um die Umsetzung des Natura-2000-Prozesses, das bekanntermaßen ein mehrjähriges Nischendasein in unserem Land geführt hat. Jetzt stehen wir vor der Forderung, so schnell wie möglich voranzukommen. Das will man mit einer Generalverordnung hinbekommen. Ich habe erhebliche Zweifel daran. Wer sich die Anhörung in Erinnerung ruft, der wird feststellen, dass alle naturschutzfachlich affinen Anzuhörenden dies ähnlich sahen.

Eine Natura-2000-Generalverordnung für alle und alles von Arendsee bis Zeitz ist nicht handhabbar, wird auch immer rechtlich angreifbar sein und führt damit in eine Sackgasse.

Mit der neuen Kategorie Natura-2000-Gebiet verwirre ich den Landnutzer vollends. In vielen FFH- und Vogelschutzgebieten haben wir dann zwei Schutzkategorien nebeneinander stehen: ein Gebiet, das eventuell nach alter Regelung als Landschaftsschutzgebiet oder als Naturschutzgebiet ausgewiesen ist, und ein Natura-2000-Gebiet, das die neue Verordnung dann über die ganze Fläche oder über Teilflächen legt.

Hinzu kommt, dass die unteren Behörden dann auch spezifische Regelungen treffen müssen. Jeder Landnutzer wird sich bedanken und verstehen wird er das gleich gar nicht. Damit wird nur eines erreicht: Die Akzeptanz für den Naturschutz sinkt unter null. Letztlich erweisen wir unserer Flora und Fauna einen Bärendienst. Vor allem wird den vielen ehrenamtlich Tätigen im Naturschutz die Arbeit damit weiter erschwert. Ich halte diese Verordnungsermächtigung für eine Ohnmachtserklärung der Landesregierung hinsichtlich der Umsetzung des Natura-2000-Prozesses. Damit können wir den vorliegenden Gesetzentwurf in seiner Gesamtheit nur ablehnen und werden auch gegen die Beschlussempfehlung stimmen.