Diese Website verwendet Cookies. Warum wir Cookies einsetzen und wie Sie diese deaktivieren können, erfahren Sie unter Datenschutz.
Zum Hauptinhalt springen

André Lüderitz zu TOP 11: Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren und zur Verbesserung der Verteidigung im Hochwasserschutz

Das Sprichwort: „Was lange währt, wird meistens gut.“, war wohl so gedacht, ist aber nicht immer zutreffend. Man hat in dieses Artikelgesetz vieles hineingepackt, was noch aus Sicht des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt (MLU) zu ändern war, und eigentlich nicht zur Überschrift passt. Vieles, was man für einen besseren Hochwasserschutz noch 2013 vollmundig angekündigt hat, hat man weggelassen, und manches wurde so sehr abgespeckt, dass Verbesserungen im Hochwasserschutz, insbesondere im vorbeugenden Bereich weiter diffus bleiben.

Was ich aber schon jetzt kritisch anmerken möchte, ist die schwierige Zeitachse. Dem Landtag wird zugemutet, mal wieder ein Gesetz regelrecht durch zu peitschen. Die Landesregierung hat sich mehr als zwei Jahre Zeit genommen, es hier vorzulegen, der Gesetzgeber muss es möglichst  in wenigen Wochen behandeln. Dass es noch in dieser Legislatur beschlossen werden soll, ich denke, da besteht Übereinstimmung, vor allem vor dem Hintergrund des Hochwassers 2013. Da haben wir den Betroffenen gegenüber eine Bringepflicht.

Stichpunktartig einige Anmerkungen zu den Artikel 1-3 und 5, Artikel 4 möchte ich etwas eingehender kommentieren.

Im Art. 1 geht es um die Landesanstalt für Altlastenfreistellung (LAF), die Ausdehnung auf die Wasserkörper, halte ich für richtig und überfällig. Ob dies aber so kostenneutral für die LAF zu vollziehen ist, da bin ich eher skeptisch. Wenn ich allein die Problematik Staßfurt/Bode nehme, so wird das nicht zum Nulltarif umzusetzen sein.
Der  Art. 2, hat neben redaktioneller Anpassungen nichts anderes zum Ziel, als eine Aufgabenrochade um der Personalengpässe beim Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt (LHW) etwas Herr zu werden. Mit der Erweiterung von Polderflächen, was ja alle wollen, werden der TSB genauso wie der LHW Personal- und Finanzprobleme bekommen.
Art. 3 ist die förmliche Anpassung und Artikel 5 fixiert die Änderungen des Wassergesetzes im Naturschutzgesetz.

Nun zum Artikel 4, die umfängliche Änderung des Wassergesetzes. Hier werden erhebliche Veränderungen bzw. Ergänzungen vorgeschlagen, die auch von meiner Fraktion sehr unterschiedlich bewertet werden.

Dass Wasserwehren  identisch sein dürfen mit (Feuerwehren) FFW, ist gelebte Praxis, und die Anfügung, dass die FFW dem zustimmen müssen, ist Recht und billig. Auch die Verordnungsermächtigung auf das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes bezogen ist nachvollziehbar. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht ist auch die Einleitungsmöglichkeit in die Mischkanalisation sinnvoll und brächte in den betroffenen Regionen eine erhebliche Entlastung. Aber den Gemeinden die Anschluss- und Benutzungsbedingungen zu übertragen, und da das Kommunalabgabengesetz zwingend anzuführen, birgt eine Menge Sprengstoff, da bin ich gespannt auf  die Anhörung der Betroffenen.

Dann kommen wir in den 94 §§, ich denke hier wird es den meisten Redebedarf geben, so wie es schon bei der Anhörung der Landesregierung war. Wiederherstellungsmaßnahmen auf den bisherigen Trassenverlauf  ohne Planfeststellung zu ermöglichen, war eigentlich Konsens nach dem Hochwasser 2013, allerdings hier das Wort „unwesentlich“ einzufügen, halte ich für nicht glücklich. Das führt unweigerlich zu Rechtsstreiten und damit zu längeren Verfahren.
Die Planfeststellungsbeschlüsse auf fünf Jahre zu strecken, konterkariert die Zielstellung die Schlagzahl bei Hochwasserschutzvorhaben zu erhöhen. Wir wollten eigentlich schneller bei der Umsetzung werden und nicht  die Umsetzung noch mehr verzögern.

Die Änderungen im Abs. 3 sind nachvollziehbar, beim neuen Abs. 3 a ist zu erörtern, inwieweit der Haushaltsgesetzgeber betroffen, hier geht es um den Bau und die Übernahme von Hochwasserschutzanlagen, die bisher nicht dem Land gehören in alleiniger Verantwortung der Landesregierung.

Dann ist der heiß diskutierte § 94 a+b, die vorzeitige Besitzeinweisung und Enteignung, für mich als Umweltpolitiker nachvollziehbar, aber inwieweit die Juristen dies eben so sehen, das vermag ich nicht zu beurteilen.

Die Klarstellung im § 95 hinsichtlich der Duldung bei Ausbau und Unterhaltung ist für mich nachvollziehbar und positiv zu sehen. Dass man sich nicht durchgerungen hat, eine Entschädigungspflicht generell bei Inanspruchnahme der Polderflächen gesetzlich vorzuschlagen, empfinde ich  als großen Mangel, das war nach der letzten Flut auch anders versprochen wurden. Hier sich nur bei neu Planungen auf das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes zu verweisen, ist nicht ausreichend, wir sollten uns zu einer landesgesetzlichen Regelung durchringen.

Warum man den Abs. 2 des § 101 ersatzlos streicht, kann ich nicht nachvollziehen.

Somit bliebt fest zustellen, wir sollten das Gesetz überweisen, nicht nur in den Umweltausschuss, es bedarf unseres Erachtens auch eine Mitberatung im Innen-, Agrar- und Rechtsausschuss. Auch eine umfängliche Anhörung ist zwingend erforderlich, und das alles möglichst zügig, ohne dabei auf Gründlichkeit zu verzichten. Dann sollte es bis zum Ende der Legislatur in etwas verbesserter Form zu schaffen sein.