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André Lüderitz zu TOP 11: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Abfallgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

Ich will es auch in gewohnter Kürze machen. Ich müsste mich in Wiederholungen ergehen. Also, es gibt eine rechtliche Anpassung. Die Änderung in § 6 Abs. 6, die die Rücklage betrifft - in den Ausschusssitzungen auch als Lex Harzia bezeichnet, weil es eine Deponie in Wernigerode betrifft - wurden auch von den kommunalen Spitzenverbänden so vorgeschlagen. Sie wurde von uns angeregt und wird auch von uns mitgetragen.

Eine dezidiert andere Auffassung, nämlich die gleiche Auffassung wie die kommunalen Spitzenverbände, haben wir zu der Klarstellung in § 6 Abs. 1 und 2.

Damit sollte die Möglichkeit eröffnet werden, dass nicht benötigte Rücklagen gebührenmindernd für den Gebührenzahler wirken können. Das ist offensichtlich nicht gewollt. Diese Klarstellung halte ich für zweckdienlich. Deshalb werden wir uns bei der Abstimmung der Stimme enthalten.