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André Lüderitz zu TOP 09: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung wasserrechtliche Vorschriften

Zur ersten Lesung habe ich mit den Schlusssätzen geendet: „ So ließe sich noch eine Vielzahl von Detailproblemen anführen. Ich gehe davon aus, dass wir dazu in den Ausschüssen Gelegenheit haben und auch die Anhörungen mit dazu beitragen werden, dass wir dann einen qualifizierten Gesetzentwurf zur zweiten Lesung hier in den Landtag bekommen.“

Wir haben zwar einen veränderten Gesetzentwurf vorliegen, ob es ein qualifizierter ist, sehen nicht nur wir, sondern auch eine Vielzahl der Anzuhörenden und Betroffenen eher kritisch.

Ich habe bereits zur ersten Lesung auf unsere Kritikpunkte verwiesen, die sich nicht wesentlich geändert haben, sei es die Zweistufigkeit der Beitragserhebung, die nur marginale Veränderung bei der Einbeziehung des Wassermanagements vor dem Hintergrund der Vernässungen, die Rücklagenhöhe der Unterhaltungsverbände, die Gewässerrandstreifenregelung innerorts u.v.a.m.

Als wenig hilfreich empfinde ich nach wie vor das selbstherrliche Agieren der Koalition in den Fachausschüssen gegenüber der Opposition. Das ist ja durchaus parlamentarische Normalität, dass sich die Koalition aber derart unnachgiebig und uneinsichtig gegenüber Volkes Stimme zeigt, dass verwundert dann doch. Um hier ein Umdenken zu ermöglichen, geben wir heute Ihnen noch einmal die Möglichkeit, den umfänglich öffentlich diskutierten § 79 entweder in der ursprünglichen Fassung mit dem Wörtchen „weil“ zu belassen oder die erklärende Variante der Bündnisgrünen einzufügen und damit jede Möglichkeit einer missbräuchlichen Auslegung der Niederschlagswasserbeseitigung auszuschließen. Lassen Sie auch nicht im Ansatz zu, dass es zu einer Beweislastumkehr kommt und dass findige Kämmerer ohne auf das Allgemeinwohl abzustellen, den Zwangsanschluss ins Auge fassen.

Wasser, also Oberflächenwasser, Grundwasser, Schmutzwasser oder Trinkwasser dürfen nicht zu einer Handelsware gemacht werden. Über die notwendigen Aufwendungen zum Erhalt eines guten ökologischen Zustandes und der Aufbereitung hinaus sind dem Bürger keine zusätzlichen Kosten anzulasten.

Ich möchte aber auch deutlich machen, dass DIE LINKE durchaus auch positive Veränderungen im vorliegenden Wassergesetz mitträgt, das sind u.a. die Einbeziehung der Anlieger der Gewässer der I. Ordnung  für die Unterhaltung, die Umstellung der Erschwernisbeiträge ab 2015 oder die Verwaltungskostenumlage, genauso wie die Erstellung von Schmutzwasser- und Niederschlagswasserbeseitigungskonzepten, weitere Beispiele ließen sich anführen.

Umso unverständlicher ist die fehlende Bereitschaft der Koalition, den Entschließungsantrag, der übrigens am 13.02.2013 in der Umweltausschusssitzung seitens meiner Fraktion eingebracht wurde, heute nicht unterstützt wird. Der Landtag vergibt sich dadurch eine Chance, der Öffentlichkeit und der Landesregierung ein klares Votum zu den Plänen der EU-Kommission zu vermitteln, so wie es auch andere Landtage bereits getan haben, übrigens mit den Stimmen von CDU und SPD.
Und selbst in der Begründung zum vorliegenden Wassergesetz zum Wegfall des § 71 kann man seitens der Landesregierung nachlesen: „Ein praktischer und notwendiger Bedarf zur rechtlichen Privatisierung der Aufgabe der Trinkwasserversorgung besteht daher nicht mehr.“ Dem ist wohl kaum noch etwas hinzufügen.

Springen Sie über ihren Schatten und stimmen Sie dem Entschließungsantrag und der Änderung des § 79 b in der ursprünglichen Fassung zu, dann können wir auch das Wassergesetz mittragen, sonst werden wir die vorliegende Beschlussempfehlung ablehnen.