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André Lüderitz zu TOP 04: Entwurf eines Klimaschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

Die Bündnisgrünen greifen mit dem vorliegenden Gesetzentwurf ein wichtiges Thema auf, und es trifft auch unsere Intention, Klimaschutzziele konkret zu definieren und Zielstellungen gesetzlich zu fixieren.
Aber ich möchte nicht verhehlen, es gibt durchaus zwei Seiten der Medaille, einerseits die wie gesagt berechtigte konkrete gesetzliche Fixierung, anderseits die schier unübersichtliche Regulierungsvorgaben und Konzepte die es auf Ebene der EU, des Bundes, der Länder, der Kommunen bereits gibt.  Dem Außenstehenden fällt es schwer, den Überblick zu behalten. Da wäre ein komplexes Umweltgesetzbuch eigentlich das anzustrebende Ziel. Trotzdem wird meine Fraktion einer Überweisung des Gesetzentwurfes zustimmen und damit auf den Weg bringen. Unser Ziel ist es vor allem, eine möglichst breite öffentliche Debatte zu diesem Thema zu bekommen und im Ergebnis vielleicht doch gesetzliche Vorgaben zur Treibhausgasemissionsreduzierung in Sachsen-Anhalt konkret hier in diesem Hause festzulegen.

Nun hat die Fraktion B 90/DIE GRÜNEN dieses Klimaschutzgesetz nicht  neu erfunden, es ist in Kraft - wie bereits erwähnt - in Nordrhein Westfalen und in Baden-Württemberg, es ist in Vorbereitung in Rheinland Pfalz, also überall da wo die Grünen mit in Regierungsverantwortung sind. Große Teile des vorliegenden Gesetzentwurfs sind diesen Gesetzen entnommen, auch dies finde ich, ist  nicht  zu kritisieren.

Was mich verwundert ist das doch etwas inkonsequente Übernehmen von mir sehr wichtigen Inhalten. Ich will dies an einigen Beispielen verdeutlichen:

  • Die Zielstellungen der Einsparungsvolumina sind in beiden geltenden Gesetzen prozentual angegeben, warum bei uns in Tonnen/CO² Äquivalent?
  • Die Zielstellung klimaneutrale Landesverwaltung (die ich sehr unterstütze) ist wesentlich detailierter in den Gesetze definiert, warum bei uns nicht?
  • Baden-Württemberg hat sich nicht nur auf Klimaschutzkonzepte sondern auf „Integrierte Energie- und Klimaschutzkonzepte“ bezogen, gerade wenn Sie sich die im vorliegenden Haushaltsplanentwurf 2014 eingeplanten Bewirtschaftungskosten insbesondere im energetischen Bereich anschauen, wird der Handlungszwang für Sachsen-Anhalt in diesem Bereich allein aus fiskalischer Sicht mehr als deutlich. Aber dies sollte, wie auch andere Punkte im Gesetzgebungsverfahren noch korrigierbar  sein.
  • Im vorliegenden Gesetzentwurf ist die wissenschaftliche Begleitung im Vergleich zu anderen Paragraphen sehr detailiert dargestellt, leider trifft das für das Problem des Monitorings für den Klimaschutzplan nicht zu. Eigentlich schade, denn insbesondere Baden-Württemberg hat diese Problematik im dortigen § 9 meines Erachtens sehr gut gelöst.
  • Noch problematischer wird es beim Klimaschutzrat, hier ist der Absatz (1) fast gleich, aber dann holpert es vor allem in dem hier vorliegenden Gesetzentwurf. Da werden Legislative und Exekutive gehörig durcheinandergebracht, so kann man das nicht fixieren. Entweder ist der Klimaschutzbeirat ein Beirat des Landtages oder ein Beirat der Landesregierung - beides geht eigentlich nicht. Apropos Beirat, irgendwie habe ich da einen Antrag meiner Fraktion noch im Hinterkopf, da ging es um den Nachhaltigkeitsbeirat, wie waren da doch gleich Ihre Argumente dagegen Herr Kollege Striegel? Alles nicht finanzierbar und eigentlich nicht nötig.
  • Als nicht unproblematisch finde ich den Finanzierungsvorschlag der kommunalen Klimaschutzkonzepte im § 4, hier bin ich vor allem gespannt auf die Reaktion der Spitzenverbände. Nun ja, mit den alle fünf Jahre bereitzustellenden 2 Mio. Euro kann man Konzepte aufstellen, das kann ich zumindest für den Landkreis Harz so feststellen. Dort wird gegenwärtig ein solches Konzept im Rahmen eines kreislichen Entwicklungskonzeptes mit erarbeitet, und wenn ich mich recht erinnere, lag auch das Klimaschutzkonzept aus dem Landkreis Mansfeld-Südharz so um die 100.000 Euro. Aber problematisch sind nicht die Konzepte, problematisch sind die Umsetzungen vor Ort, dies betrifft notwendige Investitionen, genauso wie das Erreichen eines Umdenkens in den Köpfen der Verwaltungen. Dies erfordert eine gezielte Aus-und Weiterbildung, und wie teuer uns so etwas werden kann, kann man bei der LENA bestens erleben.


Deshalb möchte ich letztlich noch auf zwei einfach außen vorgelassene Inhalte verweisen, einerseits fehlt mir der § 7 aus Baden-Württemberg, dort wird Vorbildfunktion der öffentlichen Hand definiert, eigentlich ein Thema wie gemacht für unser Land, da gäbe es einiges aufzuarbeiten, und der Artikel 2 in den beiden anderen Gesetzen, die Anpassung des Landeplanungsgesetzes, wurde ebenfalls nicht mit übernommen, eigentlich schade.

Gespannt bin ich auf die folgenden Debatten in den Ausschüssen, nach dem das Thema in den Bundestag ja bekanntermaßen am 13.06.2013 durch Schwarz-Gelb beerdigt wurde. In Baden-Württemberg hat neben rot-grün auch die CDU dem Gesetz zugestimmt, da sollte doch auch bei uns etwas möglich sein, oder?