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Monika Hohmann zu TOP 19: Eltern und Einrichtungen im eingeschränkten Kita-Regelbetrieb entlasten

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren,

seit dem 02.06.2020 gilt der eingeschränkte Regelbetrieb in den Kindertageseinrichtungen des Landes Sachsen-Anhalt. Diesen Umstand begrüßen wir sehr. Denn nach vielen Wochen der Schließungen und Notbetreuungen können jetzt Kinder wieder in ihre Einrichtungen, können wieder mit ihren Freunden spielen und endlich wieder bei ihren Erzieher*innen sein. Eltern können wieder weitestgehend ihrer Arbeit nachgehen und Erzieher*innen haben endlich ihre Kinder wieder im Haus.

Man könnte meinen, dass nun alles gut ist und alle Beteiligten glücklich über den Zustand wären. Dem, meine Damen und Herren ist nicht so.

Sehr geehrte Damen und Herren;

Schauen wir uns einmal an, was die eingeschränkte Regelbetreuung, auf die sich

der Beschluss der Jugend- und Familienministerkonferenz (JFMK) gemeinsam

mit der Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

vom 28.04.2020 bezieht, bedeutet:

In der dritten Phase, dem Eingeschränkten Regelbetrieb, geht es u.a. um folgendes:

„Bei weiterer Entspannung der infektionshygienischen Lage wird der Rechtsanspruch auf Betreuung gemäß § 24 SGB VIII nicht länger durch das Infektionsschutzgesetz eingeschränkt. In diesem Fall

haben somit alle Eltern einen Anspruch auf die Betreuung ihrer Kinder in einer Kindertageseinrichtung bzw. einer Kindertagespflege.“

Daraus ergeben sich für mich zwei Fragen:

  1. Wie gehen wir in Sachsen- Anhalt mit dem Rechtsanspruch aus dem KiFöG um? Und 2. Warum beruft sich die Landesregierung in ihrem Erlass vom 26.05.2020 auf das Infektionsschutzgesetz, wo doch die JFMK folgendes festlegte?

„Die Einschränkungen in der Kindertagesbetreuung erfolgen in den ersten beiden Phasen auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes. Erst

ab der dritten Phase wird der Rechtsanspruch auf Betreuung gemäß § 24 SGB VIII nicht länger durch das Infektionsschutzgesetz eingeschränkt.“

Sehr geehrte Damen und Herren,

welche Folgen hat nun der eingeschränkte Regelbetrieb vor Ort. Durch die getroffenen Maßnahmen auch im Hygieneplan sind in den Einrichtungen stringente Vorgaben zu erfüllen. So sind alle Kinder wieder in ihren jeweiligen Gruppen aufhalten, ihre festen zugeordneten Gruppen- und Schlafräume nutzen und von den ihnen bekannten pädagogischen Fach- und Hilfskräften betreut werden.

Das stellt die Träger der Einrichtungen vor große Herausforderungen., denn der eingeschränkte Regelbetrieb ist mit einem erheblichen Personalaufwand verbunden.

Dies führt in großen Teilen dazu, dass die Öffnungszeiten reduziert worden sind und auch Kinder nur eingeschränkt die Kita besuchen können. Es gibt Einrichtungen im Land, die eine Betreuung für drei Stunden am Tag für alle Kinder anbieten. Problematisch dabei ist, dass durch die Reduzierung der Öffnungszeiten, Eltern ihren Betreuungsvertrag nicht im vollem Umfang in Anspruch nehmen können, sie sich darüber hinaus Gedanken machen müssen, wie sie  für die restliche Zeit des Tages ein weiteres Betreuungsangebot organisieren können und  trotzdem den vollen Elternbeitrag zahlen. Dies meine Damen und Herren, ist für uns nicht hinnehmbar und steht in keinem Zusammenhang zur Familienfreundlichkeit im Land.

Gestern hatten wir die Chance, hier eine Klärung gesetzlich herbeizuführen. Leider fand sich dafür keine Mehrheit im Hohen Haus. So bleibt nur ein bürokratischer Flickenteppich, den Eltern und Kommunen kaum nachvollziehen können.

Ich erinnere nur daran, dass am 16. März die Einrichtungen schließen mussten und die Eltern weiterhin ihre Beiträge zahlten. Im April gab es dann eine Entscheidung, alle Elternbeiträge vom Land zu übernehmen. Dies fand auch unsere Zustimmung. Im Mai, dann die Übernahme der Elternbeiträge der nicht betreuten Kinder im Land und nun? Was passiert im Juni?

Wir fordern deshalb die Landesregierung auf, gemeinsam mit den Kommunen nach Lösungen zu suchen, wie in denjenigen Fällen, in denen ab dem 02.06.2020 im Rahmen des eingeschränkten Regelbetriebes von Kindertageseinrichtungen die Kostenbeiträge zwar in voller Höhe von den Eltern erhoben werden, jedoch die vertraglich vereinbarte Betreuungszeit durch die Einrichtungen nicht gewährleistet wird, so dass die dadurch entstehende Differenz den Eltern erstattet werden kann.

Sehr geehrte Damen und Herren,

im zweiten Punkt unseres Antrages gehen wir auf  die Umsetzung der Hygienevorschriften des Landesjugendamtes vom 26.05.2020 ein.

Hier sehen wir für Träger eine hohe Mehrbelastung für Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen.

Die Landesregierung soll deshalb die Mehrbelastung erfassen

und finanziell ausgleichen.

Allein die Auflagen zu den Reinigungsmaßnahmen würden unsere Forderungen bekräftigen. Ich möchte exemplarisch einmal zwei Punkte aus dem sechsseitigem Maßnahmeplan zitieren:

o täglich mehrfach Reinigung der Hand-Kontaktflächen, Tische, Türklinken, Fenstergriffe, Lichtschalter, Telefone, Spielgeräte, Tastaturen, usw. entsprechend Festlegung im Hygieneplan

o Fußböden im Krippenbereich sind mehrmals täglich zu reinigen entsprechend Festlegung im Hygieneplan.

Dem Vernehmen nach gab es auch Träger, die bauliche Änderungen vornehmen ließen, indem sämtliche Teppiche und Auslegwaren entfernt werden mussten und schließlich Bodenbeläge zum Wischen verlegt wurden.

An diesen Beispielen erkennen Sie, dass von den Einrichtungen sehr umfangreiche Tätigkeiten vorgenommen werden müssen. Diese sind oft von den Erzieherinnen und Erziehern neben der eigentlichen Arbeit mit den Kindern zu leisten. Die angespannte Personalsituation im eingeschränkten Regelbetrieb wird somit zusätzlich erschwert. Den Einrichtungen muss daher der notwendige Aufwand erstattet werden, auch um ggf. Reinigungsdienste dementsprechend beauftragen zu können.

Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Zustimmung unseres Antrages.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!