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Kerstin Eisenreich zu TOP 4: Entwurf eines zweiten Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften

Anrede

Gerichtliche Entscheidungen zeigen dem Gesetzgeber oftmals auf, dass nicht alles bedacht wurde oder auch in entfernter Zukunft durchaus von der Rechtsprechung anders als ursprünglich beabsichtigt ausgelegt werden kann. Ein Beispiel dafür ist das vom Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt am 21. August des vergangenen Jahres gefällte Urteil über zu niedrig festgesetzte Beitragssätze in der Schmutzwasserbeseitigungssatzung der Abwasserbeseitigung Weißenfels, das allerdings noch nicht rechtskräftig ist.

Dies war Anlass für die Regierungskoalition, im Paragraph 6 Absatz 1 des Kommunalabgabengesetzes die bisherige Beitragserhebungspflicht für leitungsgebundene Einrichtungen in eine Kann-Regelung umzuwandeln, um somit neben dem allgemeinen Ermessen zur Erhebung dieser Beiträge auch Ermessen bei der Festsetzung der Beitragssätze sowie eine teilweise Finanzierung über Gebühren zu ermöglichen.

Doch leider wird sich diese Kann-Regelung in der Praxis schwerlich umsetzen lassen. Denn für die Aufgabenträger der Wasserver- und Abwasserentsorgung gelten die Grundsätze zur Finanzmittelbeschaffung im Kommunalrecht, die in Sachsen-Anhalt in § 99 des Kommunalverfassungsgesetzes und in § 16 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit geregelt sind. Aus diesen Regelungen, so die Auffassung in Teilen der Rechtsprechung, folgt eine Beitragserhebungspflicht, selbst wenn das Kommunalverfassungsgesetz eine Kann-Regelung enthält. Darauf hat auch der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst in seiner Synopse verwiesen. Außerdem wirkt hier auch Paragraph 5 des Kommunalabgabengesetzes, nach dem kreditfinanzierte Investitionen bei leitungsgebundenen Einrichtungen nicht gebührenfähig sind. Da jedoch ein guter Teil von Investitionen kreditfinanziert sein dürfte, können diese Kosten wiederum nur über Beiträge refinanziert werden. Mithin entsteht auch hier wiederum eine Beitragserhebungspflicht. Damit ist das Wahlrecht der Aufgabenträger faktisch keins.

Zudem können mit der Umstellung auf eine Gebührenfinanzierung durch die Kann-Regelung im vorliegenden Gesetzentwurf neue Ungerechtigkeiten wie Doppelbelastungen für Eigentümer entstehen. Die praktische Frage, die sich den Aufgabenträgern stellt, ist doch, unterschiedliche Gebührensätze festzusetzen oder gar gezahlte Beiträge zurückzuerstatten. Welcher Verwaltungsaufwand ist dafür anzusetzen? Ist er überhaupt zu bewältigen? Und ist eine Rückzahlung praktisch überhaupt umsetzbar? Damit wirft der Gesetzentwurf neue Fragen auf und die beabsichtigte Rechtssicherheit erscheint fraglich.

Mit der Einführung eines Gästebeitrages nicht nur in staatlich anerkannten Kur- und Erholungsorten wird dem Umstand Rechnung getragen, dass zahlreiche Städte und Gemeinden heute touristische Angebote entwickeln und vorhalten und damit verbundenen Aufwand auch auf jene in Form von Beiträgen umlegen können, die diese Leistungen in Anspruch nehmen. Positiv sieht es die Fraktion DIE LINKE, dass von der ursprünglichen Abschaffung der Bezeichnung „Kurtaxe“ abgesehen wurde. Denn das hatte die Anhörung offenbart: Die Bezeichnung ist etabliert und akzeptiert. Mit ihr sind auch besondere Leistungen zur Anerkennung eines Kurortes verbunden, die Städte und Gemeinden mit diesem Prädikat von anderen abheben.

Auch diese Beitragserhebung soll laut Begründung des vorliegenden Gesetzentwurfes ins Ermessen der Städte und Gemeinden fallen. Ob dies von den Kommunalaufsichten bei Kommunen in Konsolidierung dann tatsächlich auch so gehandhabt wird, bleibt unseres Erachtens abzuwarten.

Doch dann ist da ja noch die ehemalige betriebliche Tourismusabgabe. Diese sollte nach dem Willen der Koalition im ursprünglichen Gesetzentwurf zum §9a Tourismusbeiträge für staatlich anerkannte Kur- und Erholungsorte werden. Für die Streichung dieser Regelung in der nunmehr vorliegenden Beschlussempfehlung findet sich kein erkennbarer sachlicher Grund. Im Gegenteil. Hier wird den betroffenen Gemeinden eine Einnahmemöglichkeit zur Deckung ihre Aufwandes entzogen und Unternehmen, die von den touristischen Angeboten profitieren, werden zum Nutznießer ohne Gegenleistung. Hier sollen offenbar nach dem Willen der CDU, denn Sie waren es doch, die diese Änderung durchgesetzt haben, Unternehmen verschont werden.

Meine Fraktion wird diesem Gesetzentwurf daher nicht zustimmen.

Vielen Dank.