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Parlamentarische Initiativen zur 56. Sitzungsperiode des Landtages

Folgende eigenständige parlamentarische Initiativen bringt die Fraktion DIE LINKE zur Landtagssitzung am 15. Dezember ein:

Antrag: Verschärfung der (Kinder-) Armut in der Krise verhindern (Ders. 7/6995)

Aktuelle Umfragen zeigen deutlich, dass die Auswirkungen der Corona-Pandemie soziale Ungleichheit verschärfen. Dieser Entwicklung muss dringend Einhalt geboten werden. Besonders schwer sind Alleinerziehende, Menschen ohne Erwerbstätigkeit oder mit geringfügiger Beschäftigung, kinderreiche Familien sowie Rentner*innen betroffen – nicht zu vergessen die jungen Menschen, die schon jetzt pandemiebedingt in die Arbeitslosigkeit und damit drohende Armut gedrängt werden. Diese Situation erfordert unverzügliches Handeln, die mit den hier beantragten Maßnahmen vollzogen werden kann. Die Landesregierung soll sich für folgende Sofortmaßnahmen einsetzen:

  • Beschäftigte im Niedriglohnbereich muss das Kurzarbeitergeld, unabhängig von der Bezugsdauer, auf 100 Prozent angehoben werden.
  • Der Hartz-IV-Regelsatz muss auf 644 Euro erhöht werden.
  • Eine Altersgrundsicherung und einkommensunabhängige Kindergrundsicherung müssen eingeführt werden.
  • Bei der Durchführung der Corona-Impfung sollen Menschen mit geringem oder keinem Einkommen sowie ohne Krankenversicherung muss gleichermaßen berücksichtigt werden.
  • Außerdem sollen die Schüler*innen und Schulträger bei der technischen Ausstattung mit Computern und Druckern unterstützt werden.

 

Antrag: Abschiebungen vor dem Hintergrund der Covid-19-Pandemie aussetzen (Ders. 7/6973)

Obwohl die Eindämmungsmaßnahmen der Bundesländer sehr umfassend Beschränkungen für nicht notwendige Reisen inkludieren (insbesondere Beherbergungsverbote), werden schutzsuchende Menschen während der Pandemie in Länder abgeschoben, in denen ein Infektionsschutz als völlig unzureichend bewertet werden muss. Gemäß § 60a Absatz 1 AufenthG stellen „humanitäre Gründe“ und die „Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland“ zwei der drei Einzelfaktoren dar, auf denen sich ein Abschiebestopp jeweils begründen lässt. Dabei sind die humanitären Gründe gegenüber den Geflüchteten als zwingende Gründe zu begreifen, die sich auch aus Artikel 1 und 2 des Grundgesetzes ableiten. Auch unabhängig vom Pandemiegeschehen bleibt weiterhin die aktuelle Abschiebepraxis infrage zu stellen, was ein aktuelles Beispiel aus Sachsen-Anhalt verdeutlicht. Eine Familie aus Bernburg wurde nach 21 Jahren Aufenthalt in Deutschland in den Kosovo abgeschoben. Mit ihnen vier Kinder, die hier geboren wurden und für die das Kosovo ein fremdes unbekanntes Land ist. Zu Beginn der Pandemie wurden zeitweilig die sogenannten Dublin-Rückführungen ausgesetzt. Ein Abschiebestopp ist angesichts der Entwicklung des Infektionsgeschehens das Gebot der Stunde und wäre ein Akt der Vernunft und der Humanität.

 

Antrag: Beitragserhöhung stoppen! (Ders. 7/6976)

Das Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz sieht, neben der einmaligen Erhöhung des Bundeszuschusses um fünf Milliarden Euro, Regelungen zur Beteiligung der Krankenkassen aus deren Reserven im Umfang von acht Milliarden Euro vor. 50 Prozent dieser Reserven stammen aus den AOK´en und davon sind wiederum überproportional AOK´en aus dem Osten der Bundesrepublik betroffen. Insbesondere gilt das für die AOK Sachsen-Anhalt. Die Reserven der Krankenkassen werden durch diese Maßnahme aufgebraucht und ein Zusatzbeitrag ist zu erwarten. Die Maßnahmen führen zu erheblichen Planungsunsicherheiten und zum Eingriff in ihre Selbstverwaltung. Dementsprechend erachtete der Bundesrat bereits den von der Bundesregierung geplanten ergänzenden Bundeszuschuss von fünf Milliarden Euro für zu niedrig und forderte, diesen auf elf Milliarden Euro anzuheben.

Mit vorliegendem Antrag fordern wir die Landesregierung auf, die erheblichen negativen Auswirkungen des Gesetzes zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege auf einen Großteil der gesetzlich Versicherten in Sachsen-Anhalt entgegenzuwirken. Über das Abschmelzen der Reserven, insbesondere der Ostkrankenkassen, hinaus werden die Auswirkungen etlicher anderer gesetzlicher Neuregelungen, wie die Entwicklung des Risikostrukturausgleichs in Verbindung mit einem Regionalzuschlag zulasten der Alter/Geschlechtskomponente ab 2021, die Zielgenauigkeit der Verteilung der Gelder aus dem Gesundheitsfonds aufheben. Auch die Gesetzesregelungen zur Pflegeversicherung bleiben ungenügend.

 

Aktuelle Debatte: Öffentlich-rechtlichen Rundfunk verteidigen! (Ders. 7/6990)

Der Landtag verurteilt alle Angriffe auf die Grundstruktur des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die staatsferne Ermittlung des Rundfunkbeitrages durch die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs darf nicht angetastet oder in Frage gestellt werden. Jeder Versuch, die Finanzierung des ÖRR von seiner Programmgestaltung abhängig zu machen, ist ein Verstoß gegen Artikel 5 Grundgesetz und wird vom Landtag Sachsen-Anhalt verurteilt. Die Debatte zum Medienstaatsvertrag hat Zweifel über die Anerkennung von Grundsätzen der Pressefreiheit und der Funktion des ÖRR aufkommen lassen. Deshalb ist es notwendig, dass der Landtag ein deutliches Bekenntnis zum ÖRR und seiner demokratischen Funktionen abgibt.

 

Gesetzesentwurf: Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (KiFöG) (Ders. 7/6977)

Der Änderungsentwurf basiert auf der Einschätzung des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes in seinem Antwortschreiben an den Ausschuss für Bildung und Kultur vom 29.04.2020. Demnach ist der Beginn der Schulpflicht in § 37 Abs. 1 Satz 1 SchulG LSA für Kinder, die bis zum 30. Juni das sechste Lebensjahr vollenden, mit Beginn des folgenden Schuljahres (lt. § 23 Abs. 1 SchulG LSA der 1. August) gesetzlich geregelt. Damit sind Kinder zum 1. August schulpflichtig, werden aber erst ab dem Tag der Einschulung unterrichtet. Ein ganztägiger Betreuungsplatz von 6 Stunden für Schulkinder bis zum 7. Schuljahrgang  pro Schultag sowie ein ganztägiger Betreuungsplatz von 8 Stunde für Schulkinder bis zum 7. Schuljahrgang während der Schulferien verfolgt den Sinn einer Kinderbetreuung über den ganzen Tag. Kinder, die zum 1. August schulpflichtig, aber aufgrund des Einschulungstermins noch nicht unterrichtet werden, sollten in der Zeit zwischen dem allgemeinen Schulbeginn und dem Tag der Einschulung wie Schulkinder in der Schulferienzeit behandelt werden.

 

Magdeburg, 14. Dezember 2020