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Monika Hohmann zu TOP 9: GE zur Änderung des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen (Kinderföderungsgesetz - KiFöG)

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren,

jeder von Ihnen hat es bereits hinter sich, viele von Ihnen mit Freude und Neugier, einige vielleicht auch mit etwas Unsicherheit und Ängstlichkeit. Es geht um den Tag der Einschulung. Ich behaupte einmal, dass alle hier Anwesenden zuerst ihre Zuckertüte erhalten haben und danach der erste Schultag für Alle begann. In Sachsen- Anhalt war dies bis zum Schuljahr 2018/2019 auch möglich. Doch dann geschah etwas, was aus meiner Sicht einem Schildbürgerstreich gleichkommt.

Das Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration gab einen Erlass vom 13. Mai 2019 zur Regelung der Betreuung künftiger Erstklässlerinnen und Erstklässler an den Schultagen im neuen Schuljahr heraus. Es war der Auffassung, dass an den Schultagen des neuen Schuljahres, die also vor dem Termin der Einschulung der neuen Erstklässler liegen, kein Betreuungsanspruch von bis zu acht Stunden täglich besteht. Das Ministerium vertrat die Meinung, dass der Betreuungsanspruch als Schulkind im Hort zu werten ist und damit lediglich maximal für sechs Stunden zu gewähren wäre.. Das heißt, die Einzuschulenden müssten nach Auffassung des Sozialministeriums ihrer Schulpflicht nachkommen und bereits an beiden Tagen vor der Einschulung die Schule besuchen.

Damit nicht genug, verfügte das Bildungsministeriumebenfalls 2019, dass diese Kinder nun für vier Stunden am Vormittag in der Schule und anschließend im Hort zu betreuen seien. Außerdem wurde vorgeschlagen, es den Schulen künftig zu ermöglichen, die Einschulung auch um eine Woche vorzuverlegen.

Somit, meine sehr geehrten Damen und Herren, haben wir in Sachsen- Anhalt einen Flickenteppich, der dazu führte, dass es diesbezüglich eine Petition im zuständigen Ausschuss dazu gab. Der Petitionsausschuss überwies diese Petition an den Sozial- und Bildungsausschuss und bat um eine schriftliche Stellungnahme.

Um hier Klarheit zu erhalten, hat der Bildungsausschuss den GBD um Unterstützung gebeten, diesen den Sachverhalt zu prüfen. Der GBD kam in seiner Einschätzung zu folgendem Ergebnis:

„Da mit dem Unterricht erst nach dem Tag der Einschulung begonnen wird, müsste die Betreuung eines Erstklässlers in der Zeit zwischen dem allgemeinen Schulbeginn und dem Tag der Einschulung in der Weise erfolgen, dass dieser so wie ein Schulkind während der Schulferien einen Anspruch auf Betreuung von bis zu acht Stunden je Betreuungstag hat.“

Dieser Auffassung schloss sich der Bildungsausschuss an und übersandte diese Stellungnahme an den Petitionsausschuss. Bevor wir jedoch im Petitionsausschuss eine Einigung erzielen konnten, zog der Petent, nachvollziehbar nach 1 ½ Jahren seine Petition zurück.

Nun stehen wir genau wieder am Ausgangspunkt und möchten heute mit unserem Gesetzentwurf endlich für die Eltern in Sachsen- Anhalt eine gesetzliche Lösung finden. Da der GBD dieses Anliegen bereits geprüft hat, bitten wir um Zustimmung zu unserem Gesetzentwurf.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!