Henriette Quade zu TOP 8: Entwurf eines Gesetzes zur Organisationsfortentwicklung des Landesbeauftragten für den Datenschutz
Ziel des Gesetzgebungsvorganges war es ja, die Regelungen des Datenschutzes im Land Sachsen-Anhalt an die der europäischen Datenschutzgrundverordnung anzupassen. Konkret heißt das, die Unabhängigkeit und die Eigenständigkeit des Landesbeauftragten für den Datenschutz musste gestärkt werden, um den Vorgaben der EU zu entsprechen. Soweit die an sich unstrittige Zielstellung.
Der Landesbeauftragte soll nach der Änderung eine eigenständige Behörde sein, keiner Gewalt zugeordnet und unabhängig tätig sein. Die angestrebte systematische Unabhängigkeit muss sich auch im Haushaltsaufstellungsverfahren wiederspiegeln: Landtag und Rechnungshof etwa als in der Unabhängigkeit vergleichbare Behörden haben deshalb Sonderrechte, die sicherstellen, dass Änderungen der Voranschläge durch den Finanzminister nicht im Dunklen bleiben, sondern durch Kabinett und Landtag nachvollzogen werden können. Diese Sonderrechte verhindern eine Unterwanderung der Unabhängigkeit dieser Behörden im Haushaltsaufstellungsverfahren.
Dies sichert im Übrigen nur den Status Quo. Bisher war die Geschäftsstelle des Landesbeauftragten für den Datenschutz beim Landtag angesiedelt, wodurch dieser bisher bereits im Genuss der genannten Sonderrechte war. Mit der jetzigen Änderung ist die Geschäftsstelle aber eben nicht mehr beim Landtag angesiedelt, was systematisch durchaus Sinn macht, aber einen nicht sinnvollen Effekt mit sich bringt: Genau dieses Sonderrecht fällt weg, wenn es nicht ausdrücklich geregelt wird. Genau das wollen wir mit dem zweiten Punkt unseres Änderungsantrages tun, der auch ausdrücklich den Empfehlungen des Datenschutzbeauftragten entspricht.
Denn wird dieses Recht dem Landesbeauftragten für den Datenschutz mit seinem künftig eigenen Einzelplan vorenthalten, so stellt dies eine Verschlechterung gegenüber dem Status Quo dar, ist systematisch unlogisch und läuft der angestrebten Unabhängigkeit der Behörde zuwider. Das von der DS-GVO angestrebte Ziel würde somit unterlaufen. Der Bundesgesetzgeber hat bereits dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz solche Sonderrechte eingeräumt und die Bundeshaushaltsordnung entsprechend geändert.
Eine solche Sonderstellung ist ebenfalls in Niedersachsen, Hamburg, Brandenburg und Berlin beabsichtigt. Lassen sie uns das auch in Sachsen-Anhalt tun und zwar jetzt, und nicht später! Das Problem zu benennen ohne es zu lösen wäre wirklich halbherzig.
Halbherzig ist auch die vorgeschlagene Lösung für das Problem der Gebührenerhebung für Auskünfte entsprechend Informationszugangsgesetz: Es bestand große Einigkeit darüber, dass Gebühren für solche Auskünfte eine Hürde in der Wahrnehmung der Grundrechte darstellen, deswegen sollten sie zumindest für Auskünfte, für die bisher Gebühren bis zu 50 Euro verlangt wurden, wegfallen.
Meine Partei hat da durchaus sehr viel weitergehende Vorstellungen –Aber der Vorschlag den wir jetzt auf dem Tisch haben, bleibt sogar weit hinter dem Beschluss, den dieses Haus im Mai 2017 gefällt hat, zurück. Darin war formuliert, bis zum 31.12.2017 eine Geringwertigkeitsgrenze in Höhe von 50 Euro einzuführen. Was davon übrig blieb war nicht mehr als eine Kannbestimmung, die es den gebühreerhebenden Stellen anheim stellt, sie anzuwenden, oder eben nicht. Das auch noch als großen Schritt zu feiern, ist wirklich albern – entweder es gibt in diesem Hause den politischen Willen, die Geringfügigkeitsgrenze einzuführen, oder nicht. Wenn ja dann müssen sie unserem Änderungsantrag zustimmen, denn so wie es in der Beschlussempfehlung vorgesehen ist, ist es eben keine verbindliche Grenze, und keine politische Vorgabe.
Ich werbe um Zustimmung zu unseren Änderungsanträgen, sollten die, die Ausschussberatungen geben ja einen Vorgeschmack, keine Mehrheit finden, wird sich meine Fraktion zur Beschlussempfehlung enthalten.