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Henriette Quade zu TOP 7: Entwurf eines dritten Gesetzes zur Änderung des Aufnahmegesetzes

Anrede,

bei der Einbringung des Gesetzentwurfs im letzten August habe ich für meine Fraktion klar gesagt, warum wir diesem eine deutliche Absage erteilen. Warum wir es für falsch und gefährlich halten, die Zeit noch zu verlängern, die Menschen in zentralen Aufnahmeeinrichtungen verbringen müssen und welche negativen Folgen das hat: Desintegration, Isolation und Konfliktproduktion. Das werde ich jetzt nicht wieder-holen, sondern stattdessen unseren Änderungsantrag erläutern:

Dabei kann ich an den Gesetzentwurf der Landesregierung anknüpfen. Und dies sogar mit einem bedingten Lob (ja man höre und staune). Denn immerhin werden vulnerable Personengruppen von dieser Verschlechterung des Aufnahmegesetzes ausgenommen. Das ist das Mindeste, notwendig wären aber auch einheitliche Verfahren und Mindeststandards zur Identifikation und Unterstützung dieser vulnerablen Per-sonengruppen. Wenn ein Mensch beispielsweise durch schwere Folter traumatisiert wurde, dann darf das keine Frage des Zufalls sein, ob er die Chance auf eine adäquate therapeutische Begleitung erhält. Dies sollte schlicht Standard sein. Ebenso wie Frauen mit sexuellen Gewalterfahrungen durch die Form der Unterbringung geschützt werden müssen. Fraglos wird man nie alles zu 100 Prozent adäquat bewältigen können. Aber einheitliche Verfahren und Mindeststandards, wie insbesondere ein Gewaltschutzkonzept und ein unabhängiges Beschwerdemanagement, würden eine erhebliche Verbesserung darstellen - deswegen beantragen wir das auch an dieser Stelle.

Außerdem nutzen wir die Gelegenheit dieser Novellierung dazu, um ein uns lange bekanntes Problem aufzugreifen. Immer wieder werden mir Fälle aus der Praxis benannt, in denen Betreuungspersonen aus Flüchtlingsorganisationen oder Sozialver-bänden mit Verweis auf das Hausrecht der Zugang zu den Unterkünften verweigert wird. Dabei steht diese Praxis im Widerspruch zur Aufnahmerichtlinie der EU. Dort heißt es klipp und klar: „Der Zugang darf nur aus Gründen der Sicherheit der betref-fenden Räumlichkeiten oder der Antragsteller eingeschränkt werden.“ (Artikel 18 Ab-satz 2 Punkt c; 2013/33 EU) In den von mir genannten Fällen wurde nie eine solche Sicherheitsgefährdung benannt. Wir wollen, dass sich das Hausrecht auf eine solche Gefährdung beschränkt und somit konform zur Aufnahmerichtlinie steht.

Grundsätzlich werden beide Bereiche unseres Änderungsantrages von internationalen Vorgaben, sowohl der EU als auch der UN gestützt. Die vorliegende Beschluss-empfehlung verschärft dagegen die Probleme der Integration der Menschen, die bei uns Schutz und Zuflucht suchen. Deswegen werben wir für die Annahme unseres Än-derungsantrages. Den vorliegenden Gesetzentwurf lehnen wir ab.