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Henriette Quade zu TOP 25: Erstanmeldergrundsatz um Abstandsgebot ins Versammlungsrecht

Anrede,

Wir haben es mal wieder mit einem typischen AfD-Antrag zu tun: politisch falsch, verfassungswidrig und handwerklich schlecht gemacht.

Es geht hier munter durcheinander, sie schreiben von der Anmeldefähigkeit, meinen aber die Frage der Durchführung von Aufzügen und Kundgebungen; sie schreiben vom Erstanmelderprinzip und Prioritätsprinzip und erkennen nicht, dass das rechtlich synonym verwandt wird; sie wollen bei Spontanversammlungen Maßnahmen nach dem SOG-LSA, trotz der Polizeifestigkeit des Versammlungsrechts, demnach sich alle Maßnahmen gegen Versammlungen aus dem Versammlungsgesetz ergeben müssen – kurzum, das ist einfach schlecht gearbeitet und rechtlich nicht tragfähig.

Was die AfD hier fordert, ist faktisch ein Verbot von Gegenprotest in Hör- und Sichtweite. Genau dieser Gegenprotest ist unstreitig von Artikel 12 der Landesverfassung und Artikel 8 des Grundgesetzes geschützt und es ist schon an dieser Stelle nicht ersichtlich, dass sich dieses Grundrecht einfachgesetzlich dermaßen einschränken ließe. Es gibt im Übrigen dafür auch keinerlei Grund. Das Versammlungsrecht stellt alle notwendigen Regelungen bereit, die es braucht, um bei der Kollision der Grundrechte von Protest und Gegenprotest für Ausgleich, im rechtlichen Begriff: für praktische Konkordanz, zu sorgen. Wer eine Versammlung zuerst angemeldet hat, ist regelmäßig ein Gesichtspunkt bei der Frage, welche Versammlung an welchem Ort stattfinden kann. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch bereits 2005 nochmals klar gestellt – dabei ging es übrigens um eine Partei, die mit der Partei der Antragstellerin vergleichbar ist, nämlich um die NPD – dass von dem Erstanmelderprinzip auch im Falle von Versammlungen abgewichen werden kann, die sich explizit gegen die zuerst angemeldete Versammlung richten. Zudem, das will ich nur kurz ergänzen, fallen natürlich auch friedliche Sitzblockaden in den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit. Anders als die AfD es hier behauptet, ist von der Versammlungsfreiheit natürlich auch umfasst, kommunikativ in den öffentlichen Raum zu wirken und einen Dialog zu eröffnen. Mit Blick auf andere Versammlungen liegt die Grenze hier bei der gröblichen Störung, nicht bei dem Bedarf der AfD, ungestört zu sein.

Meine Damen und Herren, dass die AfD-Fraktion Gegenprotest faktisch verbieten lassen will und Aufmärsche bevorzugen würde, bei denen sie einfach ihre Parolen rausschreien kann, das verwundert wenig. Wer die Demokratie überwinden will und dazu mit Nazis auf die Straße geht wie Herr Roi, mit Identitären wie Herr Schmidt, mit ehemaligen Blood & Honour-Kadern wie Herr Mittelstädt, der will natürlich Widerspruch ersticken. Das lässt nur, zum Glück, die Verfassung des Landes nicht zu, das Grundgesetz ebenso wenig. DIE LINKE. Fraktion steht für den Schutz und die Verteidigung der Versammlungsfreiheit ein und daher werden wir heute ihren Antrag ablehnen. Und seien Sie sich sicher, wir werden auch in Zukunft gemeinsam mit vielen anderen gegen die AfD auf die Straße gehen, in Hör- und Sichtweite und unmissverständlich. Danke.