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Kommunale Ratsarbeit auf rechtssichere Grundlage stellen - Öffentlichkeitsprinzip darf nicht verletzt werden

Mit Runderlass vom 23. März 2020 verfügte das Innenministerium, dass Kommunen unter Berücksichtigung der aktuellen Pandemielage von einzelnen Regelungen des Kommunalverfassungsgesetzes befreit werden. Dazu gehört auch die Öffentlichkeit der Sitzungen. Stattdessen werden Entscheidungen im schriftlichen Verfahren ohne inhaltliche Beschränkungen zugelassen, wenngleich dies nur bei dringlichen Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden, gelten soll. Aus Sicht der Fraktion die LINKE setzt der Erlass des Innenministeriums in rechtswidriger Weise das Öffentlichkeitsprinzip und somit den tragenden Grundsatz kommunaler Demokratie außer Kraft. Für die Landtagssitzung am 8. Mai hat sie deshalb einen Antrag gestellt, mit dem der Erlass missbilligt und die Landesregierung aufgefordert wird, unverzüglich für Rechtssicherheit für die Kommunen zu sorgen. Dazu erklärt die kommunalpolitische Sprecherin Christina Buchheim:

„Die Sitzungen der Kommunalvertretungen fallen nicht unter die behördlichen Veranstaltungsverbote und können grundsätzlich regulär stattfinden. Der Erlass des Innenministeriums führte in der Praxis dennoch  vielerorts - trotz Protestes – zu Absagen der Präsenzsitzungen.

Der Ausschluss der Öffentlichkeit ist jedoch unzulässig und rechtswidrig. In keinem weiteren Bundesland wurde ein derartiges verfassungswidriges Vorgehen vollzogen. Damit setzt das Innenministerium die Kommunen der Gefahr aus, dass gefasste Beschlüsse im Falle gerichtlicher Verfahren aufgrund des Verstoßes gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz für nichtig erklärt werden.

Soweit das Innenministerium den Erlass auf § 143 Abs. 4 KVG LSA stützt, gestattet es diese Vorschrift nach unserer Rechtsauffassung nicht, grundsätzliche Entscheidungen des Gesetzgebers für alle Kommunen auszusetzen.

Mit unserem Antrag zur Landtagssitzung fordern wir die Landesregierung  auf, die durch den Erlass entstandene Rechtsunsicherheit für die Arbeit in den Kommunalvertretungen zu beseitigen. Für den Fall nicht möglicher Präsenzsitzungen muss es Verfahren geben, die das Öffentlichkeitsprinzip nicht verletzen.“


Magdeburg, 23. April 2020