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Dagmar Zoschke zu TOP 20: Entwurf eines Teilhabestärkungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

Anrede!

Das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Beeinträchtigungen – das Bundesteilhabegesetz- ist 2016 mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt endgültig in Kraft getreten.

Sie alle wissen, dass die Umsetzung dieses Gesetzes in mehreren, zu unterschiedlichen Zeiten in Kraft zusetzende Bausteine beinhaltete.

Mit dem heute vorliegenden Gesetz werden weitere landesrechtliche Vorschriften zwingend angepasst.

Was hier in einer nicht gerade einfachen Sprache zu Papier gebracht wurde, soll sowohl die Teilhabemöglichkeiten als auch die Selbstbestimmung von Menschen mit Beeinträchtigungen verbessern und stärken. Selbstverständlich betrifft die Mehrzahl der Regelungen das Verwaltungshandeln sowohl des überörtlichen als auch des örtlichen Trägers der Eingliederungshilfe und der Rehabilitation.

Dennoch ist es der Gesamtprozess für alle Beteiligten ein schwieriger und nicht ganz reibungsloser, bis hin zur Umsetzung des Rechtsanspruches jedes Einzelnen.

Die betroffenen Menschen und ihre Familien leben in den Landkreisen und kreisfreien Städten. Die Sozialämter kennen in der Regel die Angebotspalette, die Träger der Angebote und die Menschen mit Beeinträchtigungen im jeweiligen Landkreis.

Aus diesem Grund ist es sehr wohltuend von der Einschätzung der Landesregierung zu lesen, dass die ganzheitliche Einzelfallbearbeitung in der Eingliederungshilfe durch die Sozialämter in den Landkreisen und kreisfreien Städten über Heranziehung eine gute Verfahrensweise ist und ihre Fortsetzung finden soll. Allerdings bin ich mir nicht ganz sicher, ob die Fragen der Haftung, wie im Gesetz beschrieben, die Entscheidungsfreudigkeit und Ausübung des Ermessensspielraumes durch die bearbeitenden Fachkräfte befördern.

In diesem Zusammenhang wurde gemeinsam mit den Landkreisen und kreisfreien Städten auch der Mehraufwand ermittelt, den die Landkreise nunmehr haben werden.

Akribisch ist dieser Mehraufwand pro Fall in der Begründung zu diesem Gesetz nachgewiesen.

Dies mutet sehr kompliziert und bürokratisch an, wenn man sich mit der minutengenauen Nachweisführung pro Fall mal auseinandersetzt und meine große Hoffnung ist, dass im tatsächlichen Erlebnisfall auch der betroffene Mensch im Fokus der Betrachtung steht und nicht nur die Aktenlage und die Zeitvorgabe pro Fall.

Auf alle Fälle wird der so festgestellte Mehraufwand nach Fallzahlen an die Landkreise und kreisfreien Städte ausgezahlt und in zwei Jahren evaluiert.

Der Beirat für Menschen mit Behinderungen wird im Gesetz ausdrücklich als die maßgebliche Interessenvertretung der Menschen mit Beeinträchtigungen benannt, dies findet unsere ausdrückliche Zustimmung. Wahrgenommen wird diese Interessenvertretung durch die/ den Landesbehindertenbeauftragten. Beide, Beirat und Beauftragter erfüllen die notwendigen Kriterien.

Es wird für einen großen Teil der Menschen mit Beeinträchtigung Veränderungen geben. Aufgabe der Landkreise und kreisfreien Städte wird es sein, im Interesse der Menschen mit Beeinträchtigungen mit viel Empathie lenkend die Antragsverfahren zu begleiten.

Sehr gespannt verfolgen wir die entbrannte Diskussion zur anlasslosen Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität. 

Die Umsetzung von mehr Teilhabegerechtigkeit ist nicht nur Sache der unmittelbaren Akteure im Sozialbereich. Dringend ist, besonders auch im Bereich „Budget für Arbeit“, ein breites gesellschaftliches Agieren.

Wir stimmen einer Überweisung in den Ausschuss für Arbeit, Soziales und Integration zu und freuen uns auf die folgenden Fachdiskussionen.