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Christina Buchheim zu TOP 8: Entwurf eines Gesetzes über den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben im Land Sachsen-Anhalt

Begrüßung,

nachdem die Inbetriebnahme des BOS-Digitalfunknetzes im Wesentlichen abgeschlossen war, kritisierte der  Landesrechnungshof die fehlende Regelung der Kostenverteilung zwischen dem Land und den Landkreisen und kreisfreien Städten und forderte eine Kostenregelung nach dem Verursacherprinzip. Lediglich in zwei Bundesländern fehlte zum Berichtszeitpunkt (Prüfung der Haushaltsjahre 2008 – 2014), Drs. 7/2590 vom 08.03.2018 ein entsprechender Kostenverteilungsschlüssel. Seit 2012 wurde an einer entsprechenden Regelung gearbeitet, die in das nunmehr vorliegende Gesetz mündete.

Das Land hat mit der flächendeckenden Ausrichtung des Notrufsystems auf den innovativen Digitalfunk Tatsachen geschaffen. Deshalb fordern die kommunalen Spitzenverbände zu Recht, dass auch deren Finanzierung sichergestellt werden muss. Mit dem Argument, die Nutzung des BOS-Digitalfunks sei freiwillig, entzieht sich das Land der Verpflichtung, den nötigen Mehrbelastungsausgleich zu tragen.

Faktisch ist es jedoch so, dass durch die komplette Umstellung des Notrufsystems in Sachsen-Anhalt auf Digitalfunk keine freiwillige Nutzung mehr möglich ist, sondern ein Nutzungszwang besteht um überhaupt am Notrufsystem teilnehmen zu können - dies gilt für die Feuerwehren und Rettungsdienste im Land gleichermaßen.

Insoweit kritisiert der Städte- und Gemeindebund zu Recht, dass dieses Gesetz nicht mit dem Konnexitätsgrundsatz in Art. 87 Abs. 3 unserer Verfassung vereinbar ist.

Wir erwarten daher verbindliche Aussagen und Regelungen, die die Landkreise und kreisfreien Städte davor schützen, dass sie auf Mehrbelastungen auf Grund dieses Gesetzes sitzen bleiben. Hierauf werden wir unser Augenmerk bei den Haushaltsberatungen richten.

Im Hinblick auf den einzurichtenden Nutzerbeirat mit beratender Funktion wurde von den kommunalen Spitzenverbänden eine klare gesetzliche Regelung zur Zusammensetzung gefordert, die allen Beteiligten ein Mitspracherecht garantiert hätte. Zwar wurde im Ausschuss diesbezüglich signalisiert, dass eine untergesetzliche Regelung im Einvernehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden erstellt werden soll, meine Fraktion hätte allerdings eine verbindliche gesetzliche Regelung bevorzugt.

Auf Grund des Hinweises in der Gesetzesbegründung, dass die Regelung des § 38 Rettungsdienstgesetz unberührt bleibt, sehen wir keinen zwingenden Bedarf für den Änderungsantrag. Den Gesetzentwurf lehnen wir aufgrund der Kritikpunkte insgesamt ab.