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Christina Buchheim zu TOP 37: Feststellung einer landesweiten pandemischen Lage nach § 161 Abs. 2 Satz 2 KVG LSA

Sehr geehrter Herr Präsident,

sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

 

bereits zum dritten Mal muss der Landtag per Beschluss feststellen, dass im Land eine pandemische Lage besteht, damit die im Herbst letzten Jahres für die Kommunen geschaffenen Erleichterungen Anwendung finden können. Im Innenausschuss wurde seitdem fortlaufend zur aktuellen Lage berichtet. Festzustellen ist:

 

Nach einem Jahr Pandemie befinden wir uns in einer Endlosschleife. Die Menschen sind müde und wütend, der Unmut wächst und die Akzeptanz für die angeordneten Maßnahmen schwindet immer mehr. Kaum nimmt das Impftempo Fahrt auf, macht wieder eine Hiobsbotschaft der Hoffnung ein jähes Ende. Die Corona-Notbremse führt zu weiteren massiven und unverhältnismäßigen Einschränkungen des alltäglichen Lebens, ein neuer Murks der Bundesregierung, der den privaten Bereich der Menschen hart trifft.

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, wir befinden uns mitten in der dritten Welle und die Politik der Regierungsparteien hat versagt. Und so müssen auch wir heute wieder die Feststellung der landesweiten pandemischen Lage verlängern.

Die mit § 56 a KVG beabsichtigte Verbesserung der Handlungsfähigkeit der Kommunen in Bezug auf Gremiensitzungen scheitert in vielen Kommunen an fehlenden technischen Voraussetzungen, Ratssitzungen finden oftmals nach wie vor in Präsenz statt. Aufgrund des Erlasses des Innenministeriums vom 23. März dieses Jahres verabschieden die Räte derzeit ein eigenes Hygienekonzept. Da sind wir doch mal wieder alle zeitig dran, oder?

Mit der nunmehrigen Verlängerung der landesweiten pandemischen Lage wird der Landeswahlleiterin der Weg geebnet, im Falle der pandemiebedingten Unmöglichkeit der Stimmabgabe in Wahllokalen wegen einer Gefahr für Leben oder Gesundheit eine reine Briefwahl anzuordnen. Wir halten die Ermächtigung der Landeswahlleiterin weiterhin für rechtlich bedenklich und sehen dies allein als Aufgabe des Parlaments an. Dennoch haben wir Vertrauen, dass die Landeswahlleiterin nur bei einer tatsächlichen Unmöglichkeit der Durchführung der Urnenwahl eine reine Briefwahl anordnet. Die Hürden sind hoch und die Entscheidung im Nachgang gerichtlich überprüfbar.

Die Stimmenabgabe per Briefwahl ist nach der bestehenden Rechtslage nur als Ausnahme und auf Antrag möglich.  In der mehr als 1 Jahr andauernden Pandemie konnten zum Teil trotz hoher Inzidenzen die anstehenden Kommunalwahlen unter Einhaltung verschärfter Hygienemaßnahmen durchgeführt werden. Mit der nunmehr genehmigten priorisierten Impfung von Wahlhelferinnen und Wahlhelfern und vielfachen Testmöglichkeiten sollte einer Urnenwahl in den Wahllokalen auch nichts entgegenstehen. Nicht zuletzt haben auch die vor wenigen Tagen durchgeführte Landratswahl im Burgenlandkreis, die Oberbürgermeisterwahl in Naumburg und die Bürgermeisterwahl in Gerbstedt gezeigt, dass eine Wahl unter Pandemiebedingungen und strengen Corona-Regelungen in den Wahllokalen mit verschärften Hygienemaßnahmen funktioniert. Dennoch nutzen deutlich mehr Wählerinnen und Wähler die Möglichkeit der Briefwahl. Diese Option ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

 

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.