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Christina Buchheim zu TOP 18: Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Sehr geehrter Herr Präsident,

sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

der Landesrechnungshof hatte bereits in der 7. Wahlperiode Änderungsvorschläge zu § 137 KVG in Bezug auf ein erweitertes eigenständiges Prüfungsrecht unterbreitet. Meine Fraktion hatte diese seinerzeit wiederholt aufgegriffen und Änderungsanträge zu den vorliegenden Gesetzentwürfen zur Änderung der Kommunalverfassung gestellt, die dem Landesrechnungshof überörtliche Kommunalprüfungen im Benehmen statt auf Ersuchen der Kommunalaufsicht ermöglichen sollte. Der Landesrechnungshof hatte seinerzeit auch ein eigenständiges Prüfrecht für Leistungen, die von privaten Trägern auf Basis von Vergütungsvereinbarungen im Rahmen des SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe), SGB XI (Pflege) und SGB XII (Sozialhilfe) erbracht werden, angeregt. Auch diese Anregung hatten wir seinerzeit aufgegriffen.

Dennoch stimmen wir dem vorliegenden Antrag heute nicht zu. Aus zwei Gründen:

Erstens: Der Landtag schafft die rechtlichen Grundlagen. Offenbar gelingt es der antragstellenden Fraktion nicht, eine konkrete gesetzliche Regelung einzubringen. Schauen sie doch einfach Mal in den Koalitionsvertrag, in dem man folgende Aussage findet: „Die Prüfungszuständigkeiten im KVG (§ 137 Abs. 1) haben sich bewährt und sind ausreichend“.

Der Landesrechnungshof kann derzeit bei Kommunen bis 25.000 Einwohnern nur auf Antrag tätig werden. Die überörtliche Prüfung obliegt in diesem Fall den Rechnungsprüfungsämtern der Landkreise. Die fehlenden Jahresabschlüsse der Kommunen haben aber andere Ursachen. Hier werden Dinge miteinander vermischt. Eine Stärkung der Prüfungsrechte des Landesrechnungshofs würde hier keine Abhilfe schaffen.

Zweitens: Das Kommunalverfassungsgesetz ist in seiner Gesamtheit zu evaluieren. Dies ist auch Inhalt des Koalitionsvertrages. Wir werden zu gegebener Zeit mit einer Novelle der Kommunalverfassung wieder aktiv werden.

Kurzum: Den vorliegenden Antrag lehnen wir ab.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.