TOP 22: Bundesratsinitiative zum besseren Schutz von Berufsgeheimnisträgern
Gerhart Raichle hat Rechtsstaatlichkeit wie folgt definiert: „Der Hauptzweck der Rechtsstaatlichkeit besteht darin, die Staatsmacht zu begrenzen und die Freiheit der Bürger zu sichern. Die klassischen Grund- und Menschenrechte, die den Kern jeder Rechtsstaatlichkeit ausmachen, definieren und schützen Freiräume und Privatsphären, in denen der Staat nichts zu suchen hat. Ohne Rechtsstaatlichkeit ist die Würde des Menschen antastbar.“
Was passiert aber, wenn der Staat diese Freiräume immer mehr einschränkt, wenn der Staat immer mehr in die Privatsphäre der Bürgerinnen und Bürger eingreift? Diese Frage muss in Deutschland mit aller Schärfe angesichts der jüngsten aktuellen Entwicklungen gestellt werden. Und genau in diese besorgniserregende Tendenz reiht sich die seit dem 1. Januar 2008 gültige neue Fassung des § 160a StPO ein.
Wenn sich bislang Bürgerinnen und Bürger an Geistliche, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Ärzte, Vertreter anerkannter Beratungsstellen, Mitglieder des Bundestages bzw. der Landtage oder an Journalisten wandten, mussten sie sich nicht vorher genau überlegen, ob sie sich mit ihren Anliegen an Berufsgeheimnisträger „1. oder 2. Klasse“ wenden. Für alle diese Berufsgruppen galt der gleiche Schutz vor staatlichen Überwachungsmaßnahmen.
Die Bürgerinnen und Bürger müssen sich uneingeschränkt darauf verlassen können, dass all das, was sie bei den betreffenden Personengruppen besprechen, vertraulich behandelt wird und vom Zeugnisverweigerungsrecht gedeckt ist.
Das Bundesverfassungsgericht hat z.B. zum Patient - Arztverhältnis folgendes festgestellt: „Vielmehr verdient ganz allgemein der Wille des Einzelnen Achtung, so höchstpersönliche Dinge wie die Beurteilung seines Gesundheitszustandes durch einen Arzt vor fremden Einblick zu bewahren. Wer sich in ärztliche Behandlung begibt, muss und darf erwarten, dass alles, was der Arzt im Rahmen seiner Berufsausübung über seine gesundheitliche Verfassung erfährt, geheim bleibt und nicht zur Kenntnis Unberufener gelangt. Nur so kann zwischen Patient und Arzt jenes Vertrauen entstehen, das zu den Grundvoraussetzungen ärztlichen Wirkens entsteht.“
Wird die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Ermittlungsmaßnahme einer Einzelfallentscheidung überlassen, kann dieser Grundsatz nicht mehr gewährleistet werden.
Und genau diese Gefahr besteht mit der geänderten, inzwischen geltenden Neufassung des § 160 a StPO. Denn mit dieser Regelung erfolgt jetzt eine äußerst fragwürdige und nicht nachvollziehbare Einteilung in Berufsgeheimnisträger der 1. und 2. Klasse, eine Unterscheidung in „absolut geheim“ und „geheim von Fall zu Fall“.
So bleibt bei Geistlichen, Strafverteidigern und Abgeordneten das Zeugnisverweigerungsrecht uneingeschränkt bestehen, bei Rechtsanwälten, Journalisten und Ärzten wird dagegen das Zeugnisverweigerungsrecht nur aufgrund einer Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall gewährt.
Warum man dabei zwischen einem Strafverteidiger und einem Rechtsanwalt unterscheidet, entzieht sich nun gänzlich unserem (garantiert phantasiereichen) Vorstellungsvermögen. Denn auch ein Rechtsanwalt kann von seinem Mandanten vertrauliche Tatsachen anvertraut bekommen, die den Staat nicht zu interessieren haben, und das zu einem Zeitpunkt, wo er noch gar nicht weiß, dass er als Strafverteidiger tätig werden wird.
Besonders problematisch halten wir aber auch die Tatsache, dass mit dieser Gesetzesänderung die Pressefreiheit weiter eingeschränkt wird. Schon im Jahr 2007 wurde bei einem weltweiten Ranking von der Journalistenorganisation „Reporter ohne Grenzen“ eine Aushöhlung der Pressefreiheit festgestellt. Deutschland fiel vom 18. auf den 20. Platz zurück. Hintergründe damals waren die „Cicero“ und BND-Affäre. Mit den nun festgelegten Regelungen dürfte sogar dieser Platz nicht mehr zu halten sein.
Die getroffenen Regelungen beeinträchtigen in erheblichem Maße das Vertrauensverhältnis zwischen Informanten und Journalisten. Möglichkeiten einer kritischen Berichterstattung werden in besorgniserregender Weise eingeschränkt.
Mit der Neufassung des § 160a StPO reiht man sich ein in eine ganze Reihe von Einschränkungen, wie die Einführung der Vorratsdatenspeicherung, Vorstöße hinsichtlich staatlicher Online-Durchsuchungen, akustische Wohnraumüberwachung, Anti-Terror-Datei, bundesweite Rasterfahndung usw. Die Reihe kann fortgesetzt werden.
Wenn man das alles genau so will, dann soll der Bundesgesetzgeber es aber auch präzise den Bürgerinnen und Bürger dieses Landes so sagen und nicht seine Absichten unter dem Deckmantel der Terrorismusabwehr verstecken.
Wir werden dem vorliegenden Antrag zustimmen.