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TOP 15: Novellierung des Nichtraucherschutzgesetzes

Es war vorauszusehen, dass uns das Thema Nichtraucherschutz weiter beschäftigen wird. Die Landtage, die Bürgerinnen und Bürger, die betroffenen Nichtraucherinnen und Nichtraucher, die Raucherinnen und Raucher und verschiedene Berufsstände können frei nach Goethe sagen: „Da steh’ ich nun, ich armer Thor, und bin so klug als wie zuvor.“

Unsere Fraktion hat im Ausschuss für Soziales am 5. Dezember 2007 und in der Landtagssitzung am 14. Dezember 2007 mehrmals und deutlich darauf hingewiesen, dass das Gesetz zur Wahrung des Nichtraucherschutzes noch nicht entscheidungsreif sei. Die Fragen und Änderungsvorschläge der Kolleginnen und Kollegen des Ausschusses für Recht und Verfassung und des Ausschusses für Inneres blieben zum größten Teil unberücksichtigt und ungeklärt.

Die Entscheidung des Landesverfassungsgerichtes nach dem Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichtes bestätigte unsere Befürchtungen.

Der Antrag der FDP-Fraktion ‑ mit Verlaub ‑ in seiner Formulierung auch nicht viel ausgereifter. Derzeit liegen weder das endgültige Urteil des Landesverfassungsgerichtes noch die Begründung dazu vor. Rechtliche, also handwerkliche Fehler nachzuweisen, dürfte deshalb momentan schwer sein.

Das, was die FDP in ihrem Antrag bezüglich des Rauchverbotes in Heimen beanstanden, hatten wir damals mit unserem Änderungsantrag ebenfalls zu ändern versucht. Aber es war unseres Erachtens kein handwerklicher Fehler, sondern der politische Wille der Koalitionsfraktionen.

Heimbewohner, die ohnehin im alltäglichen Leben viele Abhängigkeiten erdulden und die notwendige Hilfe in aufwendigen Antragsverfahren erstreiten müssen, sollten ohne eine weitere Bevormundung leben dürfen. Die Privatsphäre eines alten oder behinderten Menschen bedarf eines besonderen Schutzes. Auch Schutzbefohlene haben das Recht auf Selbstbestimmung.

Wenn Kollege Kurze den Schankraum als Raucherraum belassen möchte, welchen Schutz haben dann die Nichtraucher, die dort vorbeigehen? Die Alten und Kranken aber dürfen in ihren Heimen nicht rauchen, sie müssen erst eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Jeder Raucher darf hingegen im Schankraum rauchen, weil Sie das den Wirten überlassen. Wie sind dann die Nichtraucher geschützt? Sie müssen durch diese Schleusen hindurch.

Um es kurz zu machen: Auch wir sehen Novellierungsbedarf. Das Ergebnis der Novellierung muss die Herstellung der Verfassungsgemäßheit sein. Zudem muss das Gesetz die Balance zwischen Selbstbestimmung und Nichtraucherschutz gewährleisten.

Allerdings würden wir zunächst die Entscheidung des Landesverfassungsgerichtes abwarten.