TOP 10: Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
Der vorliegende Gesetzentwurf zur Änderung des Landeswahlgesetzes sieht eine Reihe zeitlich nicht aufschiebbarer, notwendiger und folgerichtiger Änderungen vor, welche die Fraktion DIE LINKE uneingeschränkt mittragen kann und wird.
Ich möchte hierbei insbesondere auf die Änderungsnotwendigkeit des § 52 c LWG „Staatliche Mittel für Listenvereinigungen“ hinweisen, da hierzu ausschließlich der Bundesgesetzgeber Gesetzgebungskompetenz inne hat, weiterhin auf die dringend gesetzgeberisch nachzuvollziehende Verlängerung der Wahlperiode von vier auf fünf Jahre sowie auf die spezielle Verordnungsermächtigung für den Ausnahmefall der vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode – (obwohl ich, wie sicherlich bekannt ist, ansonsten keine Verfechterin davon bin, mittels Verordnungsermächtigung das parlamentarische Zepter aus der Hand zu geben.)
Aber die ausdrückliche Notwendigkeit der generellen Streichung der gesetzlichen Möglichkeit, dass Parteien gemeinsame Wahlvorschläge in Form von Listenvereinigungen einreichen können, ist nicht gegeben und besteht wahrlich nicht.
Die Aufhebung der Regelungen des § 52 c LWG zu den staatlichen Mitteln von Listenvereinigungen muss nicht unweigerlich den Weiterbestand des § 16 LWG zur Zulassung von Listenvereinigungen in Frage stellen und damit dessen Bedarf generell anzweifeln und letztendlich Listenvereinigungen generell abschaffen. Und genau das war und ist der entscheidende Punkt, warum die Fraktion DIE LINKE diesen Gesetzentwurf zur Änderung des Landeswahlgesetzes nicht gemeinsam mit den anderen Fraktionen einbringen konnte.
Obwohl es - und das möchte ich an dieser Stelle ausdrücklich betonen - auch in unserem Interesse gewesen wäre, gerade eine Änderung des Landeswahlgesetzes in interfraktioneller Übereinstimmung auf den Weg zu bringen. Doch die Herauslösung des § 16 „Listenvereinigungen“ aus der beabsichtigten Änderung des Wahlgesetzes und eine intensive Verständigung zu einem späteren Zeitpunkt stießen leider auf wenig Gegenliebe.
In den meisten Bundesländern - mit Ausnahme von Brandenburg und Sachsen-Anhalt - sind Listenvereinigungen bei Landtagswahlen nicht zulässig und damit der Zusammenschluss von Parteien zur Wahl untersagt.
In Sachsen-Anhalt können jedoch bei der Landtagswahl durch die bereits im Jahr 1992 gesetzlich eingeführte und historisch gewachsene Zulassung von gemeinsamen Wahlvorschlägen mehrerer Parteien Listenvereinigungen eingegangen werden – sicherlich eine Besonderheit! Aber auch aus Sicht der LINKEN eine erhaltenswerte und beizubehaltende Regelung!
So traten beispielsweise in Sachsen-Anhalt zur Landtagswahl 2006 17 Parteien und 3 Listenvereinigungen an, an denen sich jeweils zwei bis drei Kleinparteien beteiligten.
Dabei ist festzuhalten, dass es sich bei einer Listenvereinigung um eine verfestigte Form des Zusammenwirkens von Parteien handelt.
Denn bei einer solchen Vereinigung stellen mehrere Parteien eine gemeinsame Liste auf, welche die Bewerber verschiedener Parteien in eine feste Rangfolge bringt und sich den Wählern stellt. Und dann muss der Wähler, allein der Wähler, entscheiden!
Von vornherein zu sagen, dass für den Weiterbestand von Listenvereinigungen kein praktisches Bedürfnis besteht, halte ich für äußerst fragwürdig und problematisch.
Damit entscheiden parlamentarisch etablierte Parteien über die Zukunft oder besser Nichtzukunft von Kleinparteien.
Auch die Behauptung, dass Parteien mit der Bildung von Listenvereinigungen im Wesentlichen das Quorum von 1 % erreichen wollten, um ausschließlich staatliche Mittel abzuschöpfen, halte ich für zu einseitig betrachtet.
Zu mindestens das Ziel des Erreichens politischer Ziele mittels Listenvereinigungen sollte man nicht völlig außer Betracht lassen.
Meine Fraktion wird der Überweisung des Gesetzentwurfes zustimmen, in der Hoffnung, dass in den Ausschussberatungen über den benannten Sachverhalt nochmals intensiv beraten werden kann.