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TOP 09: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts

Heute liegt uns mit dem Gesetzentwurf zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts ein Papier vor, welches neben der Gemeinde- und Landkreisordnung, dem Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit auch weitere, erst vor wenigen Monaten beschlossene Gesetze, wiederum umfangreicher Änderungen unterzieht. Unsere Hoffnung, dass mit den vorgeschlagenen Änderungen auf die tatsächlichen Problemstellungen Bezug genommen wird, wird dieser Entwurf auch unter dem Aspekt der Fortentwicklung nicht gerecht.

Auf Grund der geringen Redezeit möchte ich nur wenige Punkte beleuchten.

Artikel 1

Die beabsichtigte Möglichkeit der Umwandlung von Zweckverbänden in Eigenbetriebe, Anstalten öffentlichen Rechts beziehungsweise Kapitalgesellschaften ist in der Tendenz richtig, nur sollten hierbei die Grundsätze nach § 123 Gemeindeordnung zwingend vorgeschrieben werden. Die Wahlmöglichkeit der Wirtschaftführung nach dem Neuen Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesen oder der Kaufmännischen Buchführung nach dem Handelsgesetzbuch werden von uns ausdrücklich begrüßt.

Artikel 2 und 3

Die Änderungen der Gemeinde- und Landkreisordnung sind aus unserer Sicht nicht oder nur punktuell sinnvoll. Es ist nicht erklärbar, dass einerseits durch die Bildung von Einheits- bzw. Verbandsgemeinden eine effizientere Verwaltungen erzielt und andererseits Außenstellen der Verwaltung in Ortsteilen zugelassen werden sollen. Auch hält unsere Fraktion die Auseinandersetzung mit dem Rechtsextremismus über die Erhöhung der Fraktionsmitgliederzahlen für ein nicht taugliches Mittel, dass sich auch gegen kleinere Parteien, Wählergemeinschaften und Zusammenschlüsse richtet. Diese Art der Auseinandersetzung ist demokratiefeindlich und führt nicht zum beabsichtigten Ziel.

Gerade demokratie- und Mitbestimmungsvereinfachende Regelung fehlen gänzlich. Aus diesem Grund hat die Fraktion die LINKE mit ihrem Änderungsantrag eine ganze Reihe von Vorschlägen unterbreitet, die besonders die Mitgestaltungsrechte der Bürger im Rahmen von Bürgerinitiativen, Bürgerbegehren, -entscheiden, -unterrichtungen und -fragestunden, wie sie in einigen anderen Bundesländern bereits praktiziert werden, vorgeschlagen. Natürlich, und das wird Sie sicherlich nicht wundern, haben wir unsere Forderungen nach einem qualifizierten Ortschaftsverfassungsrecht, einer Anzahlmäßigen Stärkung der Verbandsgemeinderäte aber auch die Stärkung des ehrenamtlichen Teils der Vertretung in unseren Änderungsantrag einfließen lassen. Hier möchte ich bewusst eine Regelung herausgreifen. Wir schlagen vor, dass Fraktionen grundsätzlich einen Anspruch auf eine angemessene sächliche und personelle Ausstattung zur Einrichtung von Fraktionsgeschäftsstellen haben sollen. Dies ist in so fern berechtigt, da der Umfang der Entscheidungsfindungen sowie das zu betreuende Territorium allein im Ehrenamt, ohne professionelle Hilfe, zu erfüllen sind.

Auch sollte sachkundigen Einwohnern in beratenden Ausschüssen, wenn die Vertretung es wünscht, ein Stimmrecht eingeräumt werden können.

Zu den Vorstellungen der örtlichen und überörtlichen Prüfung bezogen auf kommunale Beteiligungen usw. befindet sich unsere Fraktion noch im Meinungsbildungsprozess und wird sich erst nach der Anhörung positionieren.

Auf zwei Regelungen möchte ich noch verweisen. Zum ersten auf die Regelung zur Festsetzung der Haushaltsjahre, in denen Haushaltskonsolidierungskonzepte umgesetzt werden sollen. Diese Regelung würde z.B. bei einer geplanten Veräußerung kommunalen Vermögens, die tatsächlichen Verhältnisse (Finanzmarktkrise) ignorieren und folglich zu erheblichen Verlusten führen.

Zum zweiten schlagen wir vor, das Kommunalwahlgesetz dahingehend zu ändern, dass im Falle einer Eingemeindung die bisherige Gemeinde ein eigenständiger Wahlbereich ist.

Namens meiner Fraktion beantrage ich die Überweisung des Gesetzentwurfes und unseres Änderungsantrages federführend in den Innen- und mitberatend in den Finanzausschuss.