Diese Website verwendet Cookies. Warum wir Cookies einsetzen und wie Sie diese deaktivieren können, erfahren Sie unter Datenschutz.
Zum Hauptinhalt springen

TOP 08: Entwurf eines Zehnten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

Die Tür zum Schulgesetz ist für Änderungen seit Dezember 2007 offen und wurde durch weitere Änderungsanträge während der Ausschussberatungen noch weiter geöffnet. In diese „Öffnungs-Reihe“ haben wir auch unsere Änderungsanträge installiert.

Erinnern will ich heute nur an den Antrag (Drs. 5/1032), der den § 71 SchG ändern soll. Dabei geht es darum, Chancengleichheit beim Bildungszugang herzustellen durch eine neue Regelung bei der Schülerbeförderung in der Sekundarstufe. II (berufsbildende Schule und Gymnasium). Wir haben ihn bereits bei der 1. Lesung eingebracht, weil wir hier große Eilbedürftigkeit sahen und immer noch sehen, nun steckt er doch noch im Beratungsverfahren. Übrigens haben wir damals im Dezember absichtlich nur diesen einen Antrag eingebracht und haben darüber hinaus den Regelungsbereich des Gesetzentwurfes nicht erweitert, um das Gesetzgebungsverfahren nicht zu erschweren und in die Länge zu ziehen. Uns wäre mit Sicherheit manches eingefallen, das wir auch für sehr wichtig erachten;  unser Schulgesetzentwurf liegt ja öffentlich vor, aber wir denken, dass wir jetzt mit dem vorliegenden Entwurf der Landesregierung endlich zum Abschluss kommen sollten.

Deswegen handelt es sich bei den heutigen Anträgen auch lediglich um Dinge, die die Koalition von sich aus angefasst hat:

Zusammensetzung der Gesamtkonferenz (§29 SchG)

Die Gesamtkonferenz regelt die Möglichkeiten zur demokratischen Teilhabe bei der Realisierung aller wesentlichen Angelegenheiten der Schule, die ein Zusammenwirken von Lehrkräften, Eltern und Schülern erfordern. Dabei gibt es Mitglieder mit beratender Stimme und Mitglieder mit Stimmrecht. Letztere ergeben sich zurzeit -  vereinfacht dargestellt  -  zu 50 % aus Lehrkräften, zu 25 % aus Schüler und zu 25 % aus Eltern. Diese  Zusammensetzung beruht auf der Position, dass Lehrkräfte am wesentlichsten für die Angelegenheiten der Schule, besonders für den Erfolg oder Misserfolg von Schule, verantwortlich sind und dass das auch in der Zusammensetzung der Gesamtkonferenz zum Ausdruck kommen muss, also: die eine Hälfte Lehrer und die andere Hälfte Eltern und Schüler.

Unsere Position stellt sich so dar: Demokratische Teilhabe braucht als Grundlage die Drittelparität, das heißt, die Gesamtkonferenz besteht zu je einem Drittel aus Schülern, Erziehungsberechtigten und Lehrkräften. Sicher: mit Lehrern steht und fällt der Erfolg von allem, was an der Schule passiert. Aber die, deren Lebensqualität von hohem oder minder hohem Bildungserfolg abhängen, sind die Schüler und ihre Erziehungsberechtigten. Wer ist da wichtiger? Übrigens wird ja auch  in §27 SchG („Die Konferenzen haben dabei auf die pädagogische Freiheit und Verantwortung der Lehrerin oder des Lehrers (§ 30 Abs. 1 Satz 1) Rücksicht zu nehmen.“) die besondere Rolle der Lehrkräfte berücksichtigt.

Ich werbe für unseren Antrag. Das Wesen der Drittelparität ist darin begründet, dass eben nicht eine Gruppe der an Schulbildung Beteiligten von vornherein die Mehrheit hat, sondern dass sie die anderen Gruppen überzeugen muss, dass ihre Ziele vernünftig sind.

Organisatorische Zusammenschlüsse von Schulen (§13 SchG)

Wir beantragen, dass solche Zusammenschlüsse nicht nur zwischen Schulen mit musischem oder sportlichem Schwerpunkt  entstehen können, sondern wir wollen diese Möglichkeit allen Schulen einräumen  -  zum einen, um ein allgemeines Bildungsangebot vor Ort ausgewogen, in guter Qualität und wirtschaftlich vertretbar vorhalten zu können, und zum anderen auch für eine erfolgreiche Begabungsförderung, wenn das regional oder inhaltlich erforderlich wird, aber eben nicht nur bei musischen oder sportlichen Schwerpunkten.