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TOP 06: Entwurf eines Gesetzes zum Elften Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Wir führen hier nicht erste Debatte zum Thema Rundfunkgebühren und auch nicht die erste Debatte zum Thema Elfter Rundfunkänderungsstaatsvertrag. Wir hatten dazu bereits eine Aktuelle Debatte aufgrund der Empfehlung der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) und sind jetzt dabei, nach der ersten Lesung dieses Gesetz heute zu beschließen und dann umzusetzen.

DIE LINKE hält die Empfehlung der KEF in Form einer Rundfunkgebührenerhöhung von 95 Cent mehrheitlich für maßvoll. Wenn man es ins Verhältnis zur Inflationsrate in Deutschland setzt, dann ist das eine Entscheidung der KEF, die mit Augenmaß getroffen wurde.

Ich will nur über die Präambel noch etwas ausführlich sagen, weil wir über diese im Landtag noch nicht gesprochen haben. Diese Präambel ist als Änderungsantrag zum Rundfunkänderungsstaatsvertrag von den Koalitionsfraktionen eingebracht worden. Man kann sich immer trefflich darüber streiten, was für einen Sinn und Zweck eine solche Präambel hat. Ist es mehr als nur Lyrik? ‑ Sicherlich zählen bei einem Rundfunkstaatsvertrag in erster Linie die darin stehenden Paragrafen. Aber ich denke, eine solche Präambel, die den Charakter eines Entschließungsantrages hat, ist zumindest eine deutliche Willensbekundung des Landtags. DIE LINKE begrüßt es, dass wir als Landtag eine Willensbekundung aussprechen, die sich zum dualen Rundfunksystem und damit auch deutlich zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk, zu seinem Fortbestand und zu seiner Entwicklungsgarantie bekennt.

Ein wesentlicher Aspekt hatte uns in der Präambel gefehlt und dieser wird jetzt in Form des Änderungsantrages heute nachgereicht und hoffentlich auch beschlossen. Denn was passiert mit der Gebührenerhöhung? Wie werden die Gelder verteilt?

Aus meiner Sicht ist es nicht gerecht, dass die eine ARD-Anstalt früh morgens aufwacht und sagt: „Ich habe eine tolle Idee, die kann ich gleich umsetzen.“ und die andere Anstalt auf ihren Finanzplan schaut und feststellt: „Ich habe ein Problem. Wie kann ich es beseitigen?“

Gerade die ostdeutschen Anstalten sind nicht nur von massiver Abwanderung betroffen und erhalten deswegen weniger Gebühren, sie leiden auch verstärkt unter den Gebührenbefreiungen, weil die Gebührenbefreiungen zum Beispiel, wie bekannt ist, bei Hartz-IV-Empfängerinnen und ‑empfängern von Staatsseite nicht ausgeglichen werden, wie es bei anderen Gebühren der Fall ist. Rundfunkgebühren werden nicht ausgeglichen und die Anstalten haben hier das Nachsehen.

Deshalb: Solange das Gesetz so ist, denken wir, dass die ARD aufgefordert werden muss, dafür zu sorgen, dass sich die Intendanten innerhalb der ARD auf ein gerechtes Finanzausgleichssystem einigen, nach dem für die Nehmerländer und damit hauptsächlich die ostdeutschen Anstalten ‑ den rbb noch etwas stärker als den MDR, aber auch den MDR ‑ diese Nachteile, die sie aufgrund der verstärkten Ausfälle und aufgrund der verstärkten Gebührenbefreiungen haben, künftig ausgeglichen werden. Bisher konnten sich die ARD-Intendanten auf einen solchen Gebührenausgleich nicht einigen. Da haben dann die starken Anstalten leider die vermeintlich schwächeren dominiert.

Aber deshalb gab es auch einen Auftrag der Ministerpräsidenten an die KEF, ein solches Gebührenmodell, ein solches Finanzausgleichsmodell für die ARD zu entwickeln. Unserem Kenntnisstand nach hat die KEF bereits einen solchen Vorschlag gemacht, der den Staatskanzleien vorliegt. Es wäre jetzt von großem Interesse, dass die Staatskanzleien uns berichten, wie der KEF-Vorschlag hinsichtlich dieses Finanzausgleichssystems innerhalb der ARD aussehen soll.

Ich begrüße es ausdrücklich gut, dass nicht wir allein diesen Änderungsantrag  stellen, sondern dass wir einen gemeinsamen Änderungsantrag aller im Landtag vertretenen Fraktionen zustande bekommen haben, der an ein solidarisches und ein gerechtes Finanzausgleichssystem innerhalb der ARD-Anstalten und damit auch zugunsten der ostdeutschen Anstalten appelliert. Ich bitte deshalb um Zustimmung zum Elften Rundfunkänderungsstaatsvertrag und der dazugehörigen Präambel mit dem Änderungsantrag.