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TOP 05: Entwurf eines Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Sachsen-Anhalt (Informationszugangsgesetz für das Land Sachsen-Anhalt - IZG-LSA) und Änderung des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger (DSG-L

Nun könnte man sagen, aller guten Dinge sind drei, was lange währt, wird gut, und das Warten hätte sich gelohnt. Aber weit gefehlt.

In den Ausschussberatungen und in der Anhörung in den Ausschüssen sind mehrere Kritikpunkte an dem vorliegenden Gesetzentwurf laut geworden, weil dieses Gesetz dem Informationszugangsgesetz des Bundes entspricht. Auch an diesem Gesetz wurde sehr viel Kritik geübt, nachdem es einige Zeit erprobt wurde.

Zu einigen Kritikpunkten aus der Anhörung: Die Vorbildwirkung von Landesgesetzen wurde nicht genutzt, es gibt keine vollständige Wahlmöglichkeit der Art des Zugangs zu Informationen, schlechtere Regelungen bezüglich des Informationszugangs aus Spezialgesetzen wurden übernommen, es fehlt eine Abwägungsklausel hinsichtlich des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und es gibt zu viele Ausnahmeregelungen, die sogar über die Ausnahmeregelungen des Bundesgesetzes hinausgehen. Die Kostenfrage wurde kritisiert. Es wurde auch erklärt, dass das Gesetz zu bürokratisch und unpraktikabel sei.

Nun kann man diese Kritikpunkte teilen oder nicht. DIE LINKE teilt sie uneingeschränkt. Uns wurmt an dieser Stelle aber natürlich der Umgang mit unserem Gesetzentwurf. Wir haben das dritte Mal ein Informationszugangsgesetz in den Landtag eingebracht. Kollege Rothe hat unseren Anstoß dazu auch gewürdigt. Wir hätten es natürlich bedeutend besser gefunden, wenn man unseren Gesetzentwurf zur Grundlage der Diskussion erhoben hätte. Wir haben nicht unsere Maximalforderungen in dieses Gesetz hineingeschrieben, wir haben von vornherein versucht, ein Gesetz zu erarbeiten, das zwischen allen Fraktionen konsensfähig sein könnte. Deshalb sind wir sogar von unseren Maximalforderungen abgegangen.

Trotzdem ‑ das wurde in den Anhörungen ebenfalls deutlich ‑ ist unser Gesetz eindeutig besser zu beurteilen als das vorliegende Gesetz der Landesregierung.

Da bewerten wir es halt nicht inhaltlich, sondern wir sehen es schon politisch, weil es anscheinend nicht tragbar ist, dass das Gesetz einer Oppositionspartei im Landtag beschlossen werden kann, obwohl es im Interesse der Bürgerinnen und Bürger dieses Landes notwendig wäre.

Seit mehr als einem Jahr schmorte unser Gesetzentwurf in den Ausschüssen, bis dann endlich der Gesetzentwurf der Landesregierung da war. Bei Gesetzen der Koalition oder der Landesregierung mussten wir in der Vergangenheit feststellen, dass man dabei viel schneller gehandelt hat und die Gesetze ohne große Anhörungen, ohne große Debatten durch den Landtag gewunken wurden.

Ich frage die Koalitionsfraktionen: Was wäre eigentlich so schlimm gewesen, wenn in diesem Parlament in Sachsen-Anhalt ein Gesetzentwurf der Opposition beschlossen worden wäre? Wir hielten das für demokratisches Handeln, wir hielten das für gute parlamentarische Tradition, wenn es so gekommen wäre. Es ist von Ihnen nicht gewollt worden, das halten wir für mehr als bedauerlich.

Die Begründung der Rechtseinheitlichkeit der Gesetze heranzuziehen, um das Gesetz der Landesregierung als Grundlage zur Diskussion zu nehmen, halte ich für mehr als fadenscheinig. Bei anderen Gesetzen haben Sie sich kaum an die Rechtseinheitlichkeit mit Gesetzen anderer Länder bzw. mit Bundesgesetzen gehalten, aber in diesem Fall, in dem bereits ein Gesetzentwurf vorlag, gibt man die Begründung der Rechtseinheitlichkeit vor.

Wir sagen ganz deutlich: Der vorliegende Gesetzentwurf der Landesregierung ist mehr ein Entwurf für ein Informationsverhinderungsgesetz als eine wirkliche Initiative, den Bürgerinnen und Bürgern dieses Landes eine uneingeschränkte Akteneinsicht zu gewähren. Weil wir aber wollen, dass nun endlich auch in Sachsen-Anhalt ein Informationszugangsgesetz existiert - auch wenn es schlecht ist -, werden wir uns bei der Endabstimmung der Stimme enthalten.

Dem Änderungsantrag der FDP werden wir zustimmen, weil auch wir es für geboten halten, dass bereits nach zwei Jahren eine Kontrolle der Möglichkeiten des Gesetzes erfolgen soll. Wenn man sich schon in fast allen Punkten an das Bundesgesetz hält, dann hätte man bei der Kontrollzeit ebenfalls zwei Jahre, wie im Bundesgesetz, vorschreiben müssen.