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Gerald Grünert zu TOP 04: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften

Nachdem die Landesregierung mit den vorgeschlagenen Änderungen kommunalrechtlicher Vorschriften, eingebracht am 15.12.2006 – vorgeschlagene In-Kraft-Tretung sollte am 01.01.2007 sein, gestartet war, sind nunmehr etwas mehr als zwei Jahre vergangen.

Aber derjenige irrt, der annahm dass „Gut Ding Zeit braucht!“

Der unter dem Deckmantel des Abbaus überflüssiger bürokratischer Anforderungen eingebrachte Artikelgesetzentwurf wird uns heute als Torso mittels der Beschlussempfehlung unterbreitet.

Was ist nunmehr mit den vorgesehenen Regelungen geschehen?

Positiv ist, dass die vorgeschlagenen Regelungen zur Verordnungsermächtigung für die Nutzung kommunaler Sportstätten zu Gunsten der Wahrung der kommunalen Selbstverwaltung gestrichen wurden. Das begrüßen wir ausdrücklich.

Die Verordnung zur Sicherung und Nutzung von Sporteinrichtungen im öffentlichen Eigentum zur Gewährleistung des allgemeinen und kostenfreien Zugangs der Bürgerinnen und Bürger zur sportlichen Betätigung bleibt auch für die Zukunft erhalten.

Nun zum Artikel 4.

Hier wird sehr deutlich, dass für die Landesregierung und Koalitionsfraktionen Bürgerbeteiligungsrechte das Verwaltungshandeln offensichtlich nur behindern und folglich abzuschaffen sind.

Zu den übrig gebliebenen einzelnen Punkten:

Die bisherige Beitragserhebungspraxis für übergroße Grundstücke ist auf die Grundstücksgröße und nicht auf die tatsächliche Nutzung ausgerichtet und ermöglichte eine differenzierte, der Besiedlungsstruktur angepasste Heranziehung der Grundstücksbesitzer. Mit der jetzt vorgeschlagenen Regelung werden besonders kommunale und genossenschaftliche Wohneigentümer mit mehr als fünf Wohneinheiten erheblich belastet. Sowohl die willkürliche Festlegung von 5 Wohneinheiten als auch die Nichtabwälzbarkeit der Kosten auf die Mieter führen für die Wohnungsunternehmen neben den Belastungen aus dem Stadtumbau zu weiteren finanziellen Aufwendungen und verzerren den Wettbewerb auf dem Wohnungsmarkt.

Die im Kommunalabgabengesetz vorgeschriebene Bürgerbeteiligung bei beitragsauslösenden Maßnahmen wurde und wird in vielen Gemeinden in der Praxis auch dank des Runderlasses vom 06.06.2001 des MI immer wieder unterlaufen. Durch Auslegungsmodalitäten wird entgegen dem Gesetzestext nicht die Beschlussfassung des Gemeinderates über eine Ausbaumaßnahme zu Grunde gelegt, sondern die Beschlussfassung der Vergabe. Durch diese Vorgehensweise wird es faktisch keine Verfristung der Bürgerinformationen geben, so dass die Sanktionen des § 6d Absatz 1 Sätze 3 bis 6 ins Leere laufen. Nunmehr die Sanktionsmöglichkeit abzuschaffen, nachdem man o. g. Handlungsempfehlungen für die Verwaltungen erlassen hat, ist unverhältnismäßig und wird die bereits ausgehöhlte pflichtige Bürgerbeteiligung weiter schwächen. Hier wird die Zielrichtung der Landesregierung sichtbar, Bürgerbeteiligungen als verwaltungshemmend zu deklarieren.

Mit unserem Änderungsantrag fordern wir die Koalitionsfraktionen auf, die vorgeschlagenen Änderungen des Artikels 4 zu streichen.

Die im Artikel 5, § 14 Abs. 2 KiFöG vorgeschlagene Streichung des Anhörungsverfahrens der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist abzulehnen. Hier teilen wir die Auffassung des Landkreistages uneingeschränkt. Aus unserer Sicht ist ein demokratisches Beteiligungsverfahren der örtlichen Akteure ein hohes Gut und darf auf Grund eines höheren Verwaltungsaufwandes nicht diffamiert werden.

Die im Artikel 6 durch die Landesregierung vorgeschlagen Regelungen werden ebenfalls durch unsere Fraktion abgelehnt. Zu den einzelnen Gründen sowie Regelungsinhalten hatten sich die Vertreter unserer Fraktion in den Fachausschüssen positioniert. Darum erspare ich mir eine detaillierte Aufzählung und Wiederholung.

Die Fraktion DIE LINKE lehnt die vorliegende Beschlussempfehlung in Gänze ab.