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Dr. Frank Thiel zu TOP 06: Entwurf eines Gesetzes zur Neufassung des Ingenieurgesetzes Sachsen-Anhalt (IngG LSA)

Das Urteil unserer Fraktion zu diesem Gesetzentwurf fällt etwas moderater als zum Architektengesetz aus. Es geht bei beiden Gesetzentwürfen um die Umsetzung der EU-Richtlinie zur Anerkennung von Berufsqualifikation, das war das Ziel der Präzisierung. Bei dem Architektengesetz hat man sich etwas weniger Mühe als beim Ingenieurgesetz gegeben, weil die Neufassung und Novellierung des Ingenieurgesetzes notwendig war.

Das Problem bestand in diesem Kontext darin, dass wir uns im Ausschuss über einige grundsätzliche Fragen verständigen mussten. Ein Streitpunkt waren Fragen im Hinblick auf die Regelungen zur Berufshaftpflicht.

Seit dem 1. Januar 2008 gibt es ein neues Versicherungsvertragsgesetz. Darin sind zum Teil Summen im Hinblick auf den Mindestschutz geregelt, die über dem Erträglichen liegen, nämlich dem, was man sich in Sachsen-Anhalt leisten kann.  

Daher haben wir dafür plädiert, die Fragen der Berufhaftpflicht mit konkreten Summen im Gesetz zu regeln. Das heißt, was man den Architekten noch verweigert hat, wurde im Ingenieurgesetz bereits geregelt. Die Fragen des Verbraucherschutzes und der Qualität spielen tatsächlich eine große Rolle, es ist wichtig, dass eine Gewährleistung vorliegt.

Das Problem ist, dass wir noch nicht hundertprozentig wissen, was uns im Zusammenhang mit der Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie erwartet. Die einen sagen, es wird nichts passieren. Der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst hat unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Regelungen zur Berufshaftpflicht bereits der vorauseilende Gehorsam bei der Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie seien. Das könnte man so interpretieren, man muss aber nicht. Gleichwohl ist es wichtig, dass an dieser Stelle ein komplexes Gesetzeswerk auf den Weg gebracht wurde.  

Wir haben die Frage, inwieweit durch einen Verwaltungsakt durch die Kammer noch die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ festgestellt werden muss. Hier sind wir der Auffassung, es wäre sinnvoller, dies an den Hochschulen zu regeln, dass also mit der Verleihung des entsprechenden Abschlusses auch gesagt wird: Damit haben Sie das Recht ‑ zumindest in Deutschland ‑, die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ zu tragen. Das wäre wohl einfacher gewesen, aber die Kammern haben sehr viel Wert darauf gelegt, dass an dieser Stelle eine entsprechende gesetzliche Regelung vorgenommen wird.  

Wir lehnen diesen Gesetzentwurf nicht ab, aber wir haben an einigen Stellen unsere Bedenken geäußert, so dass wir der Beschlussempfehlung nicht vorbehaltlos zustimmen werden. Wir werden uns bei der Abstimmung der Stimme enthalten.