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Dr. Frank Thiel zu TOP 05: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Architektengesetzes Sachsen-Anhalt

Vielleicht kann sich der eine oder andere noch an die erste Debatte über das Thema im Landtag erinnern, in der wir als LINKE gesagt haben, es wäre sinnvoll, wenn sich der Europaausschuss und der Bildungsausschuss mit diesen Themen befassen würden. Sie waren der Meinung, das müsse alles nicht sein, und haben abgelehnt.

Die Beratung im Wirtschaftsausschuss, die Anhörung, haben aber deutlich gezeigt, dass es durchaus sinnvoll gewesen wäre, und zwar aus zwei Das Erste ist, dass der Europaausschuss zur Kenntnis nimmt, wie europarechtliche Regelungen in Sachsen-Anhalt umgesetzt werden. Das Zweite ist, dass sich der Bildungsausschuss fragt, wie der Bologna-Prozess ganz konkret in Sachsen-Anhalt gestaltet wird. Dann wäre nicht so ein Murks herausgekommen, wie er momentan auf dem Tisch liegt.

Wir waren als LINKE in die Situation geraten, ein eigenes Anliegen im Ausschuss ablehnen zu müssen, das wir selbst beantragt haben: eine vierjährige Regelausbildung für alle Architekten in Sachsen-Anhalt, um zu zeigen, dass Sachsen-Anhalt ein möglichst hohes Niveau der Ausbildung für alle Architekten anstrebt. Wir mussten zur Kenntnis nehmen, dass über dieses Anliegen nicht im Bildungsausschuss diskutiert worden ist, da gehört es aber hin, damit die Hochschulgesetzgebung geändert wird, aber nicht das Zugangsverfahren für Berufe, in Umsetzung der EU-Richtlinie zur Anerkennung von Berufsqualifikationen.

Es gibt in Europa durchaus Einrichtungen, für die eine dreijährige Ausbildungszeit festgelegt worden ist. Es gibt auch in Deutschland neun Länder, in denen eine dreijährige Ausbildungszeit festgelegt wurde. Warum sollte man denen, nur weil wir der Auffassung sind, dass ihre Ausbildung vielleicht nicht gut genug für uns ist, den Zugriff verwehren? Das hat der Bologna-Prozess nicht gemeint. Der regelt nur die Anerkennung der Bachelor- und Masterabschlüsse. Der Bologna-Prozess ist aber keine Vorgabe für nationale Berufszugangsoptionen. Das regeln wir selbst. Deswegen ist ein Kontext entstanden, wo wir als Fraktion DIE LINKE sagen müssen: So können wir das Gesetz nicht mittragen. Das bedeutet eine Diskriminierung von Abschlüssen aus anderen Ländern Europas bzw. aus anderen Bundesländern.  

Strittig war auch die Frage der Regelungen zur Berufshaftpflicht. Wir werden darüber im Zusammenhang mit dem nachfolgenden Ingenieurgesetz noch einmal diskutieren. Hier wird sichtbar, wie zwei eigentlich ähnliche Themen ganz unterschiedlich behandelt werden. Die Architektenkammer hat die Anregung gegeben, die Fragen der Berufshaftpflichtversicherung im Gesetz etwas eindeutiger zu regeln. Genau so haben wir es im Ingenieurgesetz gemacht, was unsere ausdrückliche Zustimmung finden wird.

Aber ich kann nicht für die eine Berufsgruppe das machen und für die andere Berufsgruppe das, nur weil die Zeit fehlt, um über beide Dinge ordentlich zu diskutieren. Was dringend notwendig wäre, das Architektengesetz ähnlich wie das Ingenieurgesetz auf ein entsprechendes Niveau zu bringen, war aus Zeitgründen nicht möglich. Was mit dem Ingenieurgesetz festgezurrt, wäre auch für das Architektengesetz richtig gewesen.

Wir müssen uns die Frage stellen, was denn passieren wird, wenn die EU-Dienstleistungsrichtlinie umgesetzt wird. Wir sind uns momentan noch nicht sicher, inwieweit sowohl das Architektengesetz als auch das Ingenieurgesetz noch einmal angefasst werden müssen.  

Aus diesen Gründen lehnen wir die Beschlussempfehlung des Ausschusses und auch den Änderungsantrag der FDP ab, weil er das Verfahren nicht heilt. Hier hätte das Kultusministerium entsprechend aktiv sein müssen.

Wir haben in der Anhörung von Vertretern der Landesregierung gehört, dass das, was verabredet wurde, ein Kompromiss mit dem Kultusministerium ist. Diese Auffassung teilen wir ausdrücklich nicht. Wir fordern eine entsprechende Nachbesserung, weil das, was wir jetzt im Gesetz geregelt haben, ein Freibrief für das Kultusministerium sein könnte. Es könnte sagen, diese Regelung findet in Sachsen-Anhalt nicht statt, weil sie im Hochschulgesetz nicht erfasst ist.