Diese Website verwendet Cookies. Warum wir Cookies einsetzen und wie Sie diese deaktivieren können, erfahren Sie unter Datenschutz.
Zum Hauptinhalt springen

Dagmar Zoschke zu TOP 9: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Krankenhausgesetzes und des Rettungsdienstgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

Anrede!

Es gilt heute die Frage zu beantworten, ob das vorliegende Gesetz die Ansprüche erfüllt, die wir zur Einbringung des Gesetzes durch die Landesregierung formuliert haben.

Unbestritten hat es Veränderungen im Verlauf der Beratung dieses Gesetzes gegeben, ein klein wenig Verbindlichkeit ist eingezogen.

So z.B.  an der Stelle im § 3 des KHG, der sich mit den Rahmenvorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses beschäftigt, wenn aus dem Wort „können“ das Wort „sollen“ geworden ist.

Auch die Veränderungen die der § 15 „Patientenfürsprecher“ erfahren hat, sind eine gute Grundlage für die Einrichtung dieser wichtigen Schnittstelle zwischen Krankenhaus und Patient und dessen Angehörigen.

Auch die Antwort auf den Einzug der technischen Entwicklungen im Bereich Gesundheit, die einen schnelleren, sicheren und gezielteren Datentransfer zwischen den Akteuren innerhalb der notwendigen Behandlungskette gewährleisten muss, ist richtig und wichtig.

Dennoch sind wir nicht zufrieden und das möchte ich mal an drei Stellen kurz skizzieren.

Wir hatten beantragt, die Anwendung der Behandlungspfade und Standardarbeitsanweisungen im Rettungsdienst sowie die Handlungsempfehlungen für Notfallsanitäter, zur verbindlichen Arbeitsgrundlage zu erklären.

Dies würde den immer noch nicht durch den Bundesgesetzgeber geregelten offenen Fragen der Delegation bzw. Substitution von ärztlichen Aufgaben an die höchstausgebildeten Notfallsanitätern die Spitze nehmen und helfen, bestehende Unsicherheiten abzubauen.

Aber die Koalitionsfraktionen haben sich lediglich auf das Delegieren von heilkundlichen Maßnahmen verständigen können.

An dieser Stelle hat der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst geraten, das Wörtchen „auch“ zu streichen.

Die Regelungsnotwendigkeit ist also erkannt. Uns fehlt das Verständnis, warum sich die Koalitionsfraktionen gegenüber unserem Vorschlag – der die gängige Begrifflichkeit aufgreift- so sträuben.

Das zweite Beispiel ist die Änderung im Artikel 2 im Paragraphen 30 – hier stellt sich die Frage, warum nur im Rahmen des Einsatzes von Luftrettungsmitteln die Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit betont werden. Muss dieser Grundsatz nicht auch für den bodengebundenen bzw. Wasser- und Bergrettungsdienst gelten? Auch dies hat der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst beanstandet. Aber- großes Fragezeichen.

Und unser drittes Beispiel ist der personelle Einsatz der Personen, die die Ausbildung zum Rettungssanitäter abgeschlossen haben und nach geltendem Recht quasi den Fahrdienst für den Notarzt im Notarzteinsatzfahrzeug im Rendezvous-Systeme ableisten.

Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf entziehen sie ihnen nun die Arbeitsgrundlage, auch hier soll nun der hochausgebildete Notfallsanitäter zum Einsatz kommen.

Was wird also mit den Rettungssanitätern, was wird aus den Rettungsassistenten?

Auch dieser Widerspruch ist nicht selbsterklärend.

U.a. aus diesen genannten Gründen werden wir uns in der Abstimmung zu diesem Gesetz der Stimme enthalten.

Ich bedanke mich für ihre Aufmerksamkeit!