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Christina Buchheim zu TOP 12: Entwurf eines vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit

Anrede,

zur Genese des vorliegenden Gesetzentwurfs wurde bereits hinreichend vorgetragen. Daher kann ich mich kurz fassen:

Aufgrund einer mit Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 11. September 2018 (offensichtlich AZ:  4 A 142/16 und nicht wie im GE angegeben 4 A 362/16) als rechtswidrig eingestuften Bekanntmachungspraxis im Burgenlandkreis besteht nunmehr Regelungsbedarf in Form einer gesetzlichen Heilungsvorschrift.

Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Gesetzgeber es versäumt hat, im Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit eine Regelung für den Fall zu treffen, dass die Kommunalaufsichtsbehörde kein eigenes Amtsblatt herausgibt, obwohl dem Gesetzgeber diese Konstellation  nicht unbekannt war. Mangels ordnungsgemäßer Bekanntgabe sind in der Folge Satzungsänderungen für unwirksam erklärt wurden.

Nun muss dieser Situation Rechnung getragen werden, denn die Zweckverbände im Burgenlandkreis und die Abwasserbeseitigung Weißenfels AöR sind erheblichen finanziellen Risiken ausgesetzt. Zum Glück kennt das öffentliche Recht die rückwirkende Behebung von Form- und Verfahrensfehlern, die sogenannte Heilung. Dabei sind die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit zu beachten. Es wird im Gesetzentwurf ausgeführt, dass dem hinreichend Rechnung getragen wird. Hierzu werden wir uns im Ausschuss umfassend verständigen können und müssen.