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Henriette Quade zu TOP 14: Keine Diskriminierung von Polizisten - polizeiliche Amtshilfe für das Land Berlin aussetzen

Anrede,

wer in Artikel 35 Absatz 1 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland schaut, findet dort einen kurzen, einfach zu verstehenden Satz. Er lautet „Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.“ Diese Festlegung des verfassungsgebenden Gesetzgebers, das nur vorab, lässt sich nicht mal eben so durch einfachen Beschluss des Landtags von Sachsen-Anhalt aussetzen und das ist auch gut so denn die Idee des Föderalismus ist gerade nicht, dass die Innenminister wie Feudalherren entscheiden, welche Gesetze ihnen genehm sind und danach entscheiden, welche Bündnisse sie eingehen oder nicht.

Berlin hat mit dem Landesantidiskriminierungsgesetz als erstes Bundesland Regelungen beschlossen, welche das sich aus der Verfassung ergebende Diskriminierungsverbot nicht mehr nur wie im bundesweit geltenden Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz für den Bereich des Privat- und Arbeitsrechts ausdefinieren, sondern auch für staatliches Handeln. Damit hat Berlin Rechtssicherheit geschaffen, indem Regelungen transparent nachzulesen sind, für jene die an sie gebunden sind – weil sie staatliche Gewalt ausüben – als auch für Betroffene, welche die Regelungen schützen sollen. Damit setzt Berlin unionsrechtliche Vorgaben aus der Richtlinie 2000/43/EG um, welche auch hier in Sachsen-Anhalt noch ihrer Umsetzung harren und bei denen meine Fraktion erwartet, dass die Landesregierung darlegt, wie sie die Umsetzung in Sachsen-Anhalt regeln will. Wenig überraschend hat der Antrag der AfD-Fraktion sich damit nicht auseinandergesetzt, wenig überraschend hat er auch mit der Realität nichts zu tun. Etwaige Schadensersatzansprüche Betroffener von diskriminierenden Maßnahmen treffen das Land Berlin, dies gilt auch für Einsatzkräfte der Polizei Sachsen-Anhalts, wenn diese in Berlin Amtshilfe leisten.  Das ist auch schon lange bekannt und erörtert. Was die Beweiserleichterung angeht, und es ist eine Beweiserleichterung wie sie Gerichte bis hin zum EGMR schon bisher in solchen Verfahren praktizieren und die nun lediglich in ein Gesetz gegossen wurde – ist dies keine Beweislastumkehr und auch dies ergibt sich aus den genannten unionsrechtlichen Vorgaben – die Berlin eben umsetzt, Sachsen-Anhalt bisher nicht. Bitterer Alltag für die Betroffenen ist, dass es auch in Deutschland Diskriminierung durch staatliches Handeln gibt, dass es auch rassistische Diskriminierung durch die Polizei gibt – auch der Bundestagsabgeordnete Dr. Karamba Diaby von der SPD hat darauf immer wieder am Beispiel von sogenanntem racial profiling hingewiesen. Das Problem ist nicht das Antidiskriminierungsgesetz Berlins, sondern 1. dass es nötig ist und 2. dass es hier kein solches Gesetz gibt! Nötig wäre zudem eine wirklich unabhängige, vom Innenministerium losgelöste Beschwerdestelle zu polizeilichem Handeln, eine Dokumentationspflicht für Polizeikontrollen, ein explizites Verbot von racial profiling und verdachtslosen Kontrollen.

Für verfassungstreue Einsatzkräfte der Polizei ändert sich damit gar nichts, sie machen einfach ihre Arbeit im Rahmen der geltenden Gesetze. Auf Englisch heißt „Rechtsstaat“ rule of law, die Herrschaft des Rechts – sie begrenzt die staatliche Gewaltausübung. Rechtsstaat ist nicht Härte, sondern die Bindung an das Gesetz. Berlin hat das geschafft, Sachsen-Anhalt sollte dem Beispiel folgen – den Antrag der AfD lehnen wir in jedem Fall ab. Ich danke Ihnen.