Im Rahmen der zum Finanzausgleichgesetz bereits geführten Debatten im Landtag wurde sichtbar, dass dieser Bereich zu den Schwerpunktthemen aller im Landtag vertretenen Fraktionen für diese Legislaturperiode zählt.
Bisher wurde im Rahmen der Finanzstrukturkommission, in der Vertreter der kommunalen Spitzenverbände und der Landesregierung vertreten sind, der Versuch unternommen, in Anlehnung an das Urteil des Thüringer Verfassungsgerichtshofes vom 21. Juni 2005 eine grundlegende Strukturreform des kommunalen Finanzausgleichs in Sachsen-Anhalt zu erreichen.
Entgegen der in Thüringen praktizierten so genannten Vollkostenrechnung, wurden in Sachsen-Anhalt Aufgabengruppen zusammengezogen und zur Ermittlung des Finanzbedarfs die Kostenermittlung über die Jahresrechnungsstatistiken zu Grunde gelegt.
Daraus sind die unterschiedlichen Kostensätze der kommunalen Spitzenverbände ableitbar. Die kommunalen Spitzenverbände, die ja Mitglied der Strukturkommission sind, haben eine finanzielle Mindestausstattung von 1,97 Mrd. Euro – Städte- und Gemeindebund – sowie 1,85 Mrd. Euro - Landkreistag - ermittelt.
Bereits dieses Verfahren führte zu unterschiedlichen Interpretationen sowohl im kommunalen Raum als auch im Innen- bzw. Finanzministerium. Die Landesregierung hat ihrerseits eine politische Zahl als Obergrenze deklariert, ohne dass diese einer tatsächlichen Überprüfung unterzogen wurde.
Der Landtag als Gesetzgeber wurde in diesem Prozess weder über die zuständigen Fachausschüsse noch über nachvollziehbare Unterrichtungen der Landesregierung einbezogen.
Vielfältige Anträge der Opposition zur Einbeziehung bzw. Unterrichtung zum Sachstand FAG, hier nur stellvertretend genannt die Anträge aus der 5. Legislatur - Drucksachennummern 1704, 2415, 2626 und 2792 - sowie aus der 6. Legislatur die Nummer 82 seitens meiner Fraktion wurden nur unzureichend in den Sitzungen erörtert oder blieben folgenlos.
Einen nennenswerten Einfluss auf die Kriterien, die Aufgaben selbst und deren Bewertung hatte der Landtag dabei nicht.
Nur im Rahmen der Berichterstattungen in den Medien wurden Brosamen von Streitgesprächen der Koalition bekannt.
Bereits die letzte Änderung des FAG im Dezember 2011 offenbarte weitere erhebliche Mängel oder Regelungslücken. Dies betrifft u. a. den interkommunalen Finanzausgleich (die so genannte Reichenabgabe), die Verrechnung einmaliger Verkaufserlöse und deren Berücksichtigung nicht nur im Verwaltungs- sondern auch im Vermögenshaushalt, die Berücksichtigung der Konsolidierungsergebnisse bei den allgemeinen Zuweisungen, die Nichtberücksichtigung bereits im Rahmen von Haushalskonsolidierungen vollzogener erheblicher Einschränkungen der freiwilligen Leistungen.
An dieser Stelle möchte ich nochmals Bezug auf das Urteil des Thüringer Verfassungsgerichtshofes nehmen, der einen Finanzierungsanteil für freiwillige Leistungen von 5 bis 9 Prozent am Haushalt feststellte. Dies ist dem Innenminister offensichtlich nicht bekannt, da er die Aufgabenallzuständigkeit der Kommunen im freiwilligen Bereich nach Magdeburger Volksstimme vom 19. Dezember 2011 auf 1 Prozent deklarierte.
Des Weiteren sind die Feststellungen des Finanzministers hinsichtlich des unterdurchschnittlichen Kommunalisierungsgrades Sachsen-Anhalts endlich mit konkreten Konzepten zur Funktionalreform zu untersetzen und nicht nur als für die Landesregierung folgenloses Drohpotential zu missbrauchen.
Es sind die erheblichen Mehraufwendungen der Kommunen im Kontext mit der demografischen Entwicklung bei der Aufrechterhaltung der Einrichtungen der öffentlichen Daseinsvorsorge endlich auch bei der Bemessung des Finanzbedarfs zu berücksichtigen. Gleiches trifft auch auf die in den letzten Jahren unterlassenen Rückstellungen für den Erhalt der bestehenden kommunalen Infrastruktur zu. Gemeint sind u. a. die erheblichen Mängel im Bereich der Verkehrswege - Brücken, Unterführungen -, der kommunalen Infrastruktur - Alters- und Seniorenanlagen, Bibliotheken, Schwimmbäder, Jugendeinrichtungen -, um nur einige zu nennen. Die Investitionsquote ist in diesem Zusammenhang schrittweise auf mindestens 21 Prozent zu erhöhen.
Weiterhin ist die Art und Weise der Vergabe von Mitteln aus dem Ausgleichsstock – Bedarfszuweisungen – klar zu bestimmen. Allein der Umgang mit der Unterstützung für Kommunen, die sich im Zuge der freiwilligen Phase der Gebietsreform zu größeren Einheiten zusammen geschlossen haben, hier von 30 Mio. Euro Nachtragshaushalt 2011 rd. 25 Mio. Euro in Anspruch genommen, ist in keiner Weise zu akzeptieren.
Nach dem Leitbild der Landesregierung war vorgesehen, dass im Rahmen der freiwilligen Phase eine einmalige Zuweisung zur Stärkung der Verwaltungs- und Leistungskraft gewährt werden kann. Die Höhe solle sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Einzelfall richten. Des Weiteren sollte jede bis zum 30. Juni 2009 gebildete Einheits- oder Verbandsgemeinde für die mit der Neubildung verbundenen Aufwendungen eine einmalige investive Zuweisung von 100.000 Euro erhalten. Zusätzlich dazu sollten die an einer Bildung einer Einheits- oder Verbandsgemeinde beteiligten Gemeinden eine ergänzende investive Schlüsselzuweisung zur Verbesserung der kommunalen Infrastruktur von 20 Euro/pro Einwohner erhalten, wobei maximal 5.000 Einwohner je Gemeinde berücksichtigt werden sollten.
Nimmt man die am 17.01.2012 veröffentlichte Pressemitteilung der Staatskanzlei Nr. 20/2012 zur Kenntnis, dann sind die Zuwendungen für die in der Anlage aufgelisteten Kommunen unter den erwähnten Prämissen überhaupt nicht nachvollziehbar. Im Gegenteil, hier wird das Geld nach Gutsherrenart verteilt. Dieses Verfahren widerspricht der Haushaltswahrheit und -klarheit des Nachtragshaushaltes und steht im Widerspruch zu den von der Landesregierung beschlossenen Grundsätzen des Leitbildes der Gemeindegebietsreform. Es ist daher abzulehnen.
Die Wirkungen des STARK II-Programms hinsichtlich der tatsächlichen Reduzierungen der Verschuldung der Kommunen sind genau zu analysieren. Es kann nicht hingenommen werden, dass bei einem derzeitigen Einsatz von rd. 720 Mio. Euro lediglich eine Reduzierung der Kreditmarktschulden von rd. 120 Mio. Euro zu konstatieren sind. Folgt man diesem Trend, dann bringt der Gesamteinsatz von 1,33 Mrd. Euro lediglich eine Reduzierung der Kreditmarktschulden von rd. 250 Mio. Euro. Wenn dies der Fall ist, wäre eine Auflage des neuen STARK III-Programms hinsichtlich seiner Wirkungen, als auch die in Anspruch genommenen Leistungen und deren Vergütung der Investitionsbank neu zu hinterfragen.
Wie und unter welchen Prämissen dem strukturellen Defizit im kommunalen Bereich entgegengewirkt werden soll, ist ebenfalls völlig offen. Ohne einen nachhaltigen Abbau dieses Defizits ist eine dauerhafte Sicherung der Kommunalfinanzen auch unter Beachtung eigener steigender Einnahmen nicht möglich.
Inhalt unseres Antrages ist es daher, den Prozess der Neugestaltung des Finanzausgleichsgesetzes über einen Unterausschuss des Finanzausschusses parlamentarisch zu begleiten.
Auch wenn der Finanzausschuss mit dem gestrigen Beschluss zum Doppelhaushalt 2012/2013 eine wesentliche Entlastung erfahren hat, halten wir einen Unterausschuss für dieses Thema angemessen und erforderlich, zumal der zeitliche Rahmen bis zur Verabschiedung des neuen Finanzausgleichsgesetzes doch erheblich knapp bemessen ist.