11. November 2011

Hans-Jörg Krause zu TOP 23: Landesweingut und Landgestüt nicht veräußern

Mit dem vorliegenden Antrag möchten wir die Landesregierung auffordern, ihren Beschluss zum Verkauf des Landesweingutes und des Landgestüts Prussendorf zurückzunehmen.

Für unsere Fraktion erschließt sich auf Grund der vorliegenden wirtschaftlich stabilen Entwicklung des Landesweingutes nicht die Notwendigkeit, hier eigentumsrechtliche Veränderungen vorzunehmen. Die immer wieder konstruierte Debatte über einen Investitionsstau, den das Landesweingut vor sich herschiebt, ist ein Zweckargument und unhaltbar. Hier wurde regelrecht ein Pappkamerad aufgebaut. Als Landtagsabgeordnete, die wir über diese Angelegenheit zu entscheiden haben, sollten wir unbedingt wissen, dass das Landesweingut an sich auf solider wirtschaftlicher Grundlage arbeitet und schwarze Zahlen schreibt. Um das Gut herum gibt es allerdings nicht betriebswirtschaftlich notwendige Gebäude und Immobilien von einem mehr oder weniger großen kulturhistorischen Wert, die nach wie vor auf eine Sanierung warten und, um mit den Worten des Ministers zu sprechen, die das Landesweingut natürlich „verhübschen“ würden.
Hinzu kommen noch Investitionsaufwendungen an bestimmten Trockenmauern, die nicht unerheblich sind. Das alles ist aber nach unserer Kenntnis in einem gewissen Zeitrahmen machbar, wenn man sich dazu entschließen würde, dem Landesweingut einen Kreditrahmen einzuräumen. Unter diesen Bedingungen würde das Landesweingut die finanziellen Aufwendungen ohne weiteres aus seinen betrieblichen Ergebnissen selber schultern können.

Der Verkauf beider Einrichtungen widerspricht der immer noch gültigen Beschlusslage des Landtages. Mit diesem Beschluss hat sich der Landtag klar dazu bekannt, beide Einrichtungen in Landeseigentum zu belassen und entsprechend zu betreiben.
Das Problem besteht allerdings darin, dass es die Landesregierungen waren, die sich nie wirklich zu ihren Landesbetrieben bekannt hatten und darum auch nicht ernsthaft bemüht waren, diese Betriebe zielstrebig zu entwickeln.  Diese Landeseinrichtungen wurden von Haushalt zu Haushalt immer wieder nur als finanzielle Manövriermasse benutzt. Vor diesem Dilemma stehen wir auch heute.  Das ist bedauerlich.
Wir müssen wissen: Nach wie vor erfüllt das Landgestüt hoheitliche Aufgaben. Wie das Vorhalten der Vatertiere, die Organisation der Leistungsprüfung und darüber hinaus nimmt das Landgestüt eine Schlüsselrolle bei der Aus- und Weiterbildung ein.

Der beabsichtigte Verkauf an die landeseigene Landgesellschaft ist eine halbherzige und haushaltspolitische Augenwischerei. Der durch die Landesregierung beschlossene Erwerb durch die Landgesellschaft widerspricht auch dem eigentlichen gesetzlichen Auftrag unserer Landgesellschaft und birgt auch die Gefahr eines künftigen Weiter- bzw. Ausverkaufs beider Einrichtungen.

Und  schließlich möchte ich zum Schluss anmerken, dass die gesamte Verfahrensweise einfach unhaltbar ist. Die Landesregierung beschließt den Verkauf, will dabei an die eigene Landgesellschaft veräußern und plant mit 15 Mio. Euro Einnahmen, die schon im Haushalt eingestellt sind. Gleichzeitig wird die Landgesellschaft beauftragt, ein betriebswirtschaftliches Gutachten zu erarbeiten, dass Auskunft über die Auswirkungen dieses Verkaufs bzw. Kaufs auf die Landgesellschaft gibt bzw. welche Folgen diese Transaktion für die Landgesellschaft hat. Dieses Gutachten soll entsprechend unserer Nachfrage im Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten aber frühestens im Januar 2012 vorliegen.  
Der Verkauf ist jedoch bereits beschlossene Sache!
 
Diese Verfahrensweise ist für uns unhaltbar. Wenn wir uns nicht zum Kasper machen lassen und die solide wirtschaftliche Grundlage unserer Landgesellschaft nicht aufs Spiel setzen wollen, dürfen wir das nicht durchgehen lassen. Wir meinen, wenn überhaupt sollte erst die Analyse zur Machbarkeit und die betriebswirtschaftliche Betrachtung vorliegen und dann über weitere Schritte befunden werden. Alles andere ist unsolide und kommt einer Zielvorgabe für das zu erstellende Gutachten der Landgesellschaft gleich.