12. November 2009

Dr. Frank Thiel zu TOP 14: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Investitionsbank-Begleitgesetzes

Die Begeisterung für die Interpretation des § 3 kann ich so nicht teilen. Es fällt den Nichtjuristen etwas schwer, den Regelungsinhalt zu unterscheiden, wenn es in der alten Fassung heißt, dass das Eigenkapital nur für Aufgaben genutzt werden darf, die im Rahmen der Errichtung durch Verordnung zugewiesen worden sind, und es in der neuen Fassung heißen soll: Das Eigenkapital darf nur für Aufgaben genutzt werden, die durch die Verordnung der Landesregierung über die Errichtung usw. 

Das ist juristisch nicht ganz einfach. Es geht eigentlich um etwas ganz anderes, und darauf hat Minister Bullerjahn hingewiesen. Wir haben schon einmal den Aufgabenkatalog der Investitionsbank per Verordnung erweitert. Und siehe da: Es ist eigentlich nichts Schlimmes passiert. Die Frage ist also: Was ist der Hintergrund der Neuregelung? Vielleicht kann uns der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst bei Gelegenheit in den Ausschüssen diesbezüglich aufklären.  

Durch einige Vorkommnisse der letzten Zeit ist man darauf aufmerksam geworden, was alles durch Verordnungen usw. zu regeln sei. Das markanteste Beispiel aus der jüngsten Zeit ist die Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie. Die damit befassten Kollegen wissen vielleicht, dass der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst dieses Hauses darauf aufmerksam gemacht hat, dass man zwar manches durch Verordnungen regeln kann, dass aber im Gesetz klar bestimmt werden muss, was eigentlich zu verordnen ist.

Wir sollten an dieser Stelle genauer hinschauen. Minister Bullerjahn hat versucht, die Katze aus dem Sack zu lassen. Ich habe nur den Schwanz gesehen, die Katze jedoch nicht. 

Das ist das Problem an dieser Stelle. Wenn man sich in § 4 der Verordnung über die Errichtung der Investitionsbank deren Aufgabengebiete anschaut, stellt man fest, dass es im Wesentlichen sechs Aufgaben sind: erstens Umsetzung der EU-Fördermaßnahmen, zweitens Beteiligung an Projekten im Gemeinschaftsinteresse mit anderen europäischen Finanzinstitutionen, drittens Gewährung von Darlehen und anderen Finanzierungsformen an Gebietskörperschaften, viertens Treuhand- und Verwaltungsgeschäfte aus öffentlichen Mitteln, fünftens Maßnahmen rein sozialer Art und sechstens sonstige Aufgaben im öffentlichen Interesse.

Welche Tätigkeiten der Investitionsbank sind denn damit noch nicht erfasst? Die Investitionsbank hat sich im Land gut etabliert. Sie ist eine anerkannte Geschäftsbank und im Vergleich zu manch anderen Landesbanken vielleicht etwas besser honoriert.

Allerdings: Mancher Antragsteller an die Investitionsbank sieht das nicht so, was die Tätigkeit und die Effizienz der Investitionsbank betrifft. Als wir jüngst im Wirtschaftsausschuss über die Zuwendung von Mitteln an die Investitionsbank diskutierten, kamen wir doch langsam ins Grübeln, was die Effizienznachweisfähigkeit und die entsprechenden Kosten an dieser Stelle bedeuten. 

Angesichts dessen erhebt sich die Frage: Wohin soll denn das Tätigkeitsfeld der Investitionsbank erweitert werden? - Ich habe es so verstanden, dass die Investitionsbank künftig vor allem dazu da sein soll, die Landesregierung zu beraten. Das ist die Quintessenz dessen, was ich hier gehört habe.
Aber Sie haben auch zum Ausdruck gebracht, dass wir noch Gelegenheit haben werden, darüber in den zuständigen Ausschüssen zu diskutieren. Ich denke, das ist durchaus notwendig.

Ich bin der Auffassung, dass wir nicht nur im Ausschuss für Finanzen über das Thema reden sollten, sondern auch im Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit. Ich denke, dass die Haushaltsdebatten dafür geeignet sind.