Erst vor wenigen Tagen berichtete die Mitteldeutsche Zeitung, dass sich Wissenschaftler, die für das IPCC (Intergovernmental Panel on Climate Change)arbeiten, zu Wort gemeldet haben und beunruhigt darauf verweisen, dass sich Veränderungen an den Gletschern in den Polarregionen erneut mit noch größerer Geschwindigkeit vollziehen als vorhergesagt worden war.
Eine weitere Aufforderung also, den Klimawandel ernst zu nehmen und wirklich entschlossen zu handeln. Immerhin hat sich Deutschland verpflichtet, seinen THG-Ausstoß (Treibhausgas-) bis 2020 um 40 % gegenüber 1990 zu senken.
Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärme-Gesetz) soll ein Teil dieses Handelns werden. Sein Vorgänger (oder Vorbild) das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), das die Regelungen für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien enthält, hat internationale Würdigung erfahren und wurde in verschiedenen Ländern übernommen. Es hat maßgeblich dazu beigetragen, dass die erneuerbaren Energien ihre Potentiale entfalten konnten, auch wenn man mit einzelnen Regelungen oder Vergütungshöhen nicht völlig zufrieden sein muss.
Das EEWärme-Gesetz scheint mir nicht ein so großer Wurf zu werden. Ich möchte hier nur auf einen, den größten Kritikpunkt eingehen. Die Zielstellung, einen Anteil von 14 % von erneuerbaren Energien bei Heizung, Warmwasser und Kühl- und Prozesswärme zu erreich, ist einfach zu gering und gefährdet das THG-Minderungsziel. Außerdem ist selbst dieses Ziel nicht zu erreichen, wenn das Gesetz nur für Neubauten gelten soll. Diese machen nur etwa 1 % der Gebäude aus. Weitaus mehr Potential bieten die Bestandsbauten, hier geht man von etwa 80 % Potential zur Wärmeproduktion durch erneuerbare Energien aus. Aber genau die bezieht das Gesetz nicht ein bzw. überlässt es in § 3 Absatz 2 den Ländern, dazu Regelungen zu treffen.
Hier setzt der vorliegende Antrag an. Ich halte es aus den bereits angeführten Gründen des Klimaschutzes, aber auch aus wirtschaftlichen Gründen für erforderlich, dass das Land diese Regelungsmöglichkeit aufgreift. Wie diese Regelung ausgehend von konkreten Bedingungen im Land gefasst werden soll, möge die Landesregierung in den verschiedenen Ausschüssen darstellen.
Ich könnte mir vorstellen, dass man z.B. die Formulierung aus dem Entwurf des EEWärme-Gesetz aufgreift und bei einer „grundlegenden Sanierung“ oder dem „Austausch der Heizanlage“ die Pflicht zur Nutzung der erneuerbaren aufgreift und vielleicht auch fallbezogen zu differenzierten Anforderungen bezüglich des Anteils erneuerbarer Energie kommt. Die Möglichkeit dazu lässt ja auch der § 15 offen, der daneben auch die Förderfähigkeit regelt. Das Marktanreizprogramm kann auch dann genutzt werden, wenn mehr erneuerbare Energie genutzt wird als im EEWärme-Gesetz vorgeschrieben ist. Ein durchaus wünschenswerter Effekt.
Ich möchte noch kurz begründen, warum ich auch wirtschaftliche Gründe sehe, die für eine Ausweitung der Nutzungspflicht auf Bestandsbauten sprechen. Schon bisher haben die ständig gestiegenen Preise für fossile Energien zu erheblichen Belastungen von Mietern geführt. Weitere Steigerungen sind sicher, darüber kann auch das momentane leichte Tief nicht hinwegtäuschen. Längerfristig ist diese Preisspirale nur durch die erneuerbaren Energien zu durchbrechen. Deshalb haben sowohl der Mieter als auch der Vermieter Interesse an Investitionen in erneuerbare Energien. Der eine, weil er so längerfristig geringere Heizkosten hat (allerdings erhöhte Kaltmiete, die z.B. durch Einsatz von Fördermitteln zu beeinflussen wäre) und der andere, weil seine Immobilie energetisch saniert an Wert gewinnt.
Ich möchte noch erwähnen, dass in Baden-Württemberg das EEWärme-Gesetz schon seit 2007 existiert.
Auch die EU will mit einer Richtlinie vom Januar 2008 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen erreichen, dass in den Bauvorschriften die Nutzung erneuerbarer Energien auch im Bestand zur Pflicht gemacht wird.