18. Juni 2010

Gerald Grünert zu TOP 16: Entwurf eines Zweiten Begleitgesetzes zur Gemeindegebietsreform

Vor vier Monaten hatte ich im Rahmen der Einführung der Gesetzentwürfe zur Gemeindeneugliederung und zum zweiten Begleitgesetz der Gemeindegebietsreform den Versuch unternommen, eine politische Wertung dieses gesamten Reformprozesses vorzunehmen. Die damals erwähnten Fakten bleiben „leider“ bestehen, da nicht die Zukunftsinteressen und Handlungsspielräume der gemeindlichen Strukturen in unserem Land Gegenstand der Reform waren und sind.

Das auf der Seite 36 der Koalitionsvereinbarung nachzulesende Ziel der Gemeindegebietsreform führte nur dazu, eine erhebliche Zahl von Mandaten zu streichen, eine Haushaltskonsolidierung des Landes durch eine drastische Reduzierung der gemeindlichen Zuschüsse zu erzielen und benennbaren „Platzhirschen“ ein neues bzw. erweitertes Betätigungsfeld zu sichern.

Das eigentliche Ziel, über eine zukunfts- und leistungsfähige Gemeindestruktur Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass möglichst alle erstinstanzlichen Aufgaben auf der gemeindlichen Ebene bearbeitet und entschieden werden können, ist dem politisch Kalkül geopfert worden. Der Chef, der sich diesem politischen Schwerpunkt besonders widmen wollte, ist bereits zum Mittag nach Hause gegangen, die Strukturänderungen wurden durch Ministerialbeamte bar jeglicher raumordnerischer Einordnung und Ignoranz der rechtlich verbindlichen Regelungen des Kommunalneugliederungs-Grundsätzegesetzes und des ersten Begleitgesetzes zur Gemeindegebietsreform durchgezogen und das Wahlvolk durch nicht mehr korrigierbare Gesetzentwürfe über folgenlose Bürgeranhörungen an der Nase herum geführt und demotiviert.

Der ganze Prozess der Kommunalreformen seit 2002 war durch in erster Linie parteipolitisches Agieren der jeweiligen Koalitionspartner begleitet und maßgeblich geprägt. Da ist es völlig unerheblich, ob die Koalition sich aus CDU-FDP oder CDU-SPD zusammensetzt. Der einzige Unterschied bestand bei der jetzigen Koalition nur darin, dass sie sich permanent in entgegengesetzter Richtung bewegte und der Koalitionsausschuss zur Schiedsstelle umfunktioniert wurde.
Während der ersten Lesung zum Entwurf eines zweiten Begleitgesetzes stellte ich ein Zitat des ehemaligen Innenministers Herr Jeziorsky an den Anfang: „Verantwortung heißt nicht frei von Vernunft zu entscheiden!“

Gestatten Sie mir, nochmals die eigentlichen Ziele der Gemeindegebietsreform in Erinnerung zu rufen. Ich mache das, damit zukünftige Verfassungsbeschwerden, gemessen an den substanziellen Eingriffen im durch Artikel 28 des Grundgesetzes geschützten Bereich der kommunalen Selbstverwaltung, einfacher zu kennzeichnen sind.

Erstens – das Prinzip der Freiwilligkeit sollte dominieren, dazu wurden den Gemeinden finanzielle Anreize in Aussicht gestellt, es bestand Wahlfreiheit zum Modell Einheits- oder Verbandsgemeinde, es sollten die kommunalen Mandatsträger gestärkt werden und die Einführung des Ortschaftsverfassungsrechts – dieses nur in der freiwilligen Phase - sollte zu einer Verbesserung demokratischer Mitbestimmung führen.

Zweitens – es sollten die Leistungsfähigkeit und Veranstaltungskraft der neuen Gemeindestrukturen gestärkt werden, damit substanzielle Aufgabenübertragungen möglich sein. Regelhaft ging man von 10.000 Einwohner, mind. jedoch 8.000 Einwohner aus. Mittlerweile liegen insgesamt 42 Gemeinden unter der Zielstellung von 10.000 Einwohnern.
Allein durch die Duldung von so genannten Bestandsgemeinden wurde diesem Grundsatz nicht entsprochen.

Drittens – es sollten die landsmannschaftlichen, religiösen und kulturellen Besonderheiten berücksichtigt werden. Dieser Grundsatz wurde in vielen Fällen -  politisch motiviert -unterlaufen.

Viertens – es sollte die bestehenden Verwaltungsgemeinschaften 1 zu 1 in Einheitsgemeinden umgewandelt werden, sofern eine Gemeinde prägender Ort und Grundzentrum ist – dazu komme ich nachher noch einmal. Trägergemeindemodelle sollten ebenfalls 1 zu 1 in Einheitsgemeinden umgewandelt werden. Im Umfeld von kreisfreien Städten sollten nur Einheitsgemeinden zulässig sein, und es war beabsichtigt, die Stadt-Umland-Verhältnisse endgültig neu zu regeln. Zwar galt noch das Ziel, Kragenverwaltungsgemeinschaften aufzulösen, die Bewilligungsrealität hat dies nur an anderen Stellen zementiert, statt geändert.

Fünftens – sollte durch die Gebietsreform eine wesentliche Straffung der Verwaltungs- und der Entscheidungsabläufe erreicht werden. Mit der Zulassung von Verwaltungsaußenstellen, der Änderung der Kommentierung der Gemeindeordnung bezüglich einer umfassenden Beteiligung der Ortschaftsräte an allen Gemeindeangelegenheiten sowie die Übergangsregelungen für vorhandenes Verwaltungspersonal waren diesem Ziel erhebliche Hürden aufgebürdet worden.

Sechstens – sollten die Wirkungsbedingungen der gewählten Mandatsträge und der Bürgerinnen und Bürger wesentlich erweitert und verbessert werden. Auch in diesem Bereich wurden eher Verschlechterung als Verbesserungen erzielt.

Siebtens – sollten die Haushaltssituationen der neuen Einheits- und Verbandsgemeinden nachhaltig gestärkt werden. Fazit: Die Verschuldung der Städte und Gemeinden wurde auf mehrer Schultern verteilt, damit sank der Durchschnitt der Verschuldung im Gemeindegebiet, und diese Gemeinden hatten keine Chance mehr, über den Bedarfsausgleich des Landes Unterstützungen zu erhalten. Zeitgleich wurden dem kreisangehörigen Bereich über die Deckelung der Allgemeinen Finanzzuweisungen aus dem Finanzausgleichsgesetz ca. 122 Mio. Euro entzogen. Das heißt, die Konsolidierung des Landeshaushaltes erfolgte zu einem erheblichen Teil aus der Abschmelzung der Zuweisungen aus dem Finanzausgleich. Damit wurde politisch motiviert sowohl gegen die Landesverfassung Artikel 87 und 88 als auch gegen das Kommunalneugliederungs-Grundsätzegesetz sowie das erste und heute zu verabschiedende zweite Begleitgesetz zur Gemeindegebietsreform verstoßen.

Nunmehr nach über 10 Jahren hat sich die Mehrzahl der Gemeinden „freiwillig“ neu gebildet, jetzt soll mit der heutigen Beschlussempfehlung der „restliche“ Bestand durch Zuordnung einer „erfolgreichen zukünftigen Entwicklung“ zugeführt werden.

Vorgelagert waren die umfangreichen Anhörungen am 6. und 7. Mai 2010 zu den einzelnen Zuordnungsgesetzen. Wer jedoch annahm, dass die vorgetragenen Argumente einer fachlichen Bewertung seitens der Koalitionsfraktionen unterzogen wurden, wird mit den heute vorliegenden Beschlussempfehlungen herb enttäuscht. Lediglich zum Begleitgesetz fand auf der Klausurtagung des Innenausschusses am 3. und 4. Juni 2010 ein kurzer inhaltlicher Diskurs statt, dort wiederum nur gespickt mit Auszeiten, um kurzfristig eingebrachte Änderungen der Koalitionsfraktionen noch rechtstechnisch glatt zu ziehen.
Verfassungsrechtliche Bedenken, so zur Namensfestsetzung durch den Gesetzgeber, wurden mit der Bemerkung vom Tisch gefegt, es würde doch wohl keine betroffene Gemeinde klagen. Da die Koalition offensichtlich ihrer Argumentation selbst nicht traut, liegen zu dieser Thematik nunmehr Änderungsanträge vor.
Eine anhand von objektiven Fakten nachvollziehbare Begründung zu einigen Zuordnungen, so z. B. bei Gernrode, Bad Suderode und Rieder, wurden nicht vorgetragen.

So bleibt die Nichtgenehmigung der Bildung der Einheitsgemeinde Gernrode wegen fehlender 545 Einwohner bestehen. Diese Situation wurde jedoch durch die oberste Kommunalaufsichtsbehörde durch die Genehmigung der Zuordnung der Gemeinden Friedrichsbrunn und Stecklenberg nach Thale entgegen den rechtlichen Bestimmungen erst herbei geführt. Der Antrag meiner Fraktion, den noch bestehenden Teil der Verwaltungsgemeinschaft aus Gernrode, Bad Suderode und Rieder mit 7.743 Einwohnern als Einheitsgemeinde zuzulassen, wurde durch die Koalition abgelehnt. Zwar würde die Einwohnerzahl unter der magischen 8.000 liegen, jedoch erheblich über der der bestandsgeschützten Stadt Falkenstein, die per 31.12.2008 noch 5.942 Einwohner ausweist.

Im Übrigen wurden auch bei der Stadt Nienburg Ausnahmen von der Regel zugelassen. Eine Begründung der unterschiedlichen Handlungsweisen gibt es nicht. Auch nützt es den Betroffenen nicht, wenn Vertreter der Koalition sagen, dass, wie im Fall Gernrode, rechtswidrig verfahren wurde, eine Korrektur jedoch politisch ausgeschlossen wird.

Ein ähnliches Bild zeichnet sich nunmehr auch für die Gemeinde Allrode ab. Auch hier wird die Zuordnung nach Thale mit dem Wechsel der Gemeinden Altenbrak und Treeseburg nach Thale begründet.
Eins wird bei den vorliegenden Beschlussempfehlungen deutlich: In vielen Fällen wurden die Ausnahme zur Regel gemacht und das Kommunalneugliederungs-Grundsätzegesetz sowie das erste Begleitgesetz faktisch ausgehebelt.

Mit der nunmehr vorliegenden Beschlussempfehlung zum zweiten Begleitgesetz wird der Versuch unternommen, die politische Repräsentanz der einzugemeindenden Gemeinden durch eine Entsenderegelung sicherzustellen. Die Frage, ob die Koalitionsfraktionen mit diesem Versuch nicht auch die Befindlichkeiten von Stendal und Zerbst hätten besser berücksichtigen müssen, bleibt offen. Die Schuld für diese fehlende bzw. unzureichende Regelung der Opposition anzulasten, ist der untaugliche Versuch der Vertuschung eigenen Versagens.

Die Fraktion DIE LINKE beantragt eine namentliche Abstimmung zum zweiten Begleitgesetz sowie zum Änderungsantrag 5/2438 im Bezug auf den Gesetzentwurf über die Neugliederung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt betreffend den Landkreis Harz, Drs.: 5/2406.

Die Fraktion DIE LINKE wird die vorliegenden Beschlussempfehlungen aus den von mir genannten inhaltlichen, rechtlichen und politischen Gründen ablehnen.