23. März 2012

Dr. Helga Paschke zu TOP 18: Evaluation der Verträge mit den christlichen Kirchen und der jüdischen Gemeinschaft

Bevor ich auf einzelne Punkte des vorliegenden Antrages eingehe, gestatten Sie mir bitte eine Vorbemerkung: Wir sind uns der Sensibilität dieses Themas voll umfänglich bewusst. Es ist uns auch klar, dass durch das Aufgreifen dieses Themas gerade durch meine Fraktion, Vergangenes - insbesondere der zu verurteilende frühere Umgang meiner Partei in der DDR mit Gläubigen, Religionen, Kirchen und Religionsgemeinschaften - mit in den Focus bei der Wertung dieses Antrages rückt. Ich versichere Ihnen, dass der vorliegende Antrag keine „schlecht getarnte Kirchenfeindlichkeit“ darstellt und in Achtung vor den Leistungen der Gläubigen, der Kirchen und Religionsgemeinschaften für unsere Gesellschaft hier zur Debatte gestellt wird.

Im Folgenden möchte ich die Argumente für unseren Antrag vorstellen:
 
1. Es liegt in unserem Selbstverständnis, dass ein Gesetzgeber nicht nur die Pflicht zur Vertragstreue, sondern auch ebenso die Pflicht hat, zu prüfen, ob sich die Rahmenbedingungen oder auch die Umsetzungsmöglichkeiten seit Vertragsabschluss geändert haben. Das bedeutet, Verträge mit Dritten, die parlamentarisch begleitet und durch Gesetz verabschiedet wurden in einem angemessenen Zeitraum zu evaluieren und ggf. auf dieser Grundlage auch zu novellieren. Dies gilt umso mehr, wenn jährlich in Erfüllung dieser Verträge beträchtliche Summen an Steuermitteln gebunden werden. Deshalb kann aus unserer Sicht kein Vertrag von vornherein auf Ewigkeit geschlossen werden und Gültigkeit haben. Eine entsprechende Klausel fehlt in den Verträgen mit der evangelischen Kirche und mit dem Heiligen Stuhl. Eine solche Klausel würde ja in keinem Fall eine Verlängerungen und gegebenenfalls Anpassungen ausschließen. Dies vorurteilsfrei  zu reflektieren ist unsere Bitte.  

2. Der Ihnen vorliegende Antrag auf Evaluation der in Rede stehenden Verträge ist nach unserer Auffassung eine faire und geeignete Form nach fast 20 Jahren auch wieder parlamentarisch in die Diskussion zu diesen Themen zu kommen. Es ist auch eine geeignete Form, die von den Kirchen begrüßte Diskussion zur Rolle der Kirchen, zu ihrem Wert in der Gesellschaft, in unserem Land, zum Funktionieren der in den Verträgen so zahlreich berührten Schnittstellen von Staat und Kirche , immerhin über 20 wichtige Bereiche der Gesellschaft, bis hin zu grundgesetzlichen Fragen zu kommen. Diesem Ansinnen trägt besonders der im Punkt 5 des Antrages vorgeschlagene Verfahrensvorschlag Rechnung.

3. Die Aufforderung über diese Fragen zu diskutieren ist nicht neu und kein Alleinstellungsmerkmal DER LINKEN. Wie im Begründungstext des Antrages bereits ausgeführt, kommen sowohl Überlegungen aus der Kirche selbst als auch von Vertretern der unterschiedlichen Parteien und Weltanschauungs-gemeinschaften. An dieser Stelle möchte ich darauf hinweisen, dass im Begründungstext auch auf angebliche Aussagen der Bischöfin Junkermann zurückgegriffen wird. Die Bischöfin teilte  uns mit, dass die Presse sie falsch zitiert hat. Dies nehmen wir zur Kenntnis und musste hier erwähnt werden.
Insgesamt ist jedoch festzustellen, die Annäherung an dieses sehr sensible Thema erfolgte und erfolgt in sehr unterschiedlicher Form und von sehr unterschiedlichen Akteuren. Wir wollen weder nur mal eben so darüber reden aber auch keiner abschließenden Bewertung vorgreifen.


Nun hat Herr Fraktionsvorsitzender Schröder, in einer kurzen Pressemitteilung um anfängliche Missverständnisse auszuräumen, wiederholt erklärt, „die Verträge seien seinerzeit in Kenntnis der gesellschaftlichen Realität geschlossen worden und diese gesellschaftliche Realität hat sich in den letzten Jahren nicht so entscheidend verändert, dass die Geschäftsgrundlage entfiele. Da sind wir gar nicht so weit auseinander aber warum soll denn nicht geprüft werden, wo sich Veränderungen ergeben haben.  

Hierfür möchte ich einige Überlegungen anführen:

Als beispielsweise im Jahre 1993 der Vertrag mit der Evangelischen Kirche geschlossen wurde, hatte das folgende Besonderheiten: Es war nach 60 Jahren der erste Vertrag in einem ostdeutschen Bundesland, in den alten Bundesländern lagen die letzten Vertragsabschlüsse auch bereits 30 Jahre zurück. Deshalb spricht man sehr häufig auch davon, dass der "Wittenberger Vertrag" eine Bedeutung analog des „Loccumer Vertrages“, der ebenfalls Pilotfunktion hatte. Es ist völlig verständlich, dass  dies den vertragsschließenden Seiten bewusst war und auch in den Verhandlungsergebnissen einen Niederschlag fand. Alle weiteren Vertragsabschlüsse würden sich mehr oder weniger daran messen bzw. orientieren. Aber gerade wenn man eine solche Pilotfunktion einnimmt, wären doch Evaluierungen und Transparenz besonders angezeigt.

Zu diesem Zeitpunkt war das Misstrauen der Kirchen dem Staat gegenüber mit Blick auf die gerade hinter ihnen liegende DDR- Zeit besonders ausgeprägt. Ich möchte an dieser Stelle wiederholen: Für diese stark von Misstrauen geprägte Ausgangslage trägt meine Partei im erheblichen Maße die Schuld.

Es sollten deshalb verständlicher Weise auch  Regelungen hineingeschrieben werden, die bereits im Grundgesetz oder in der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt oder in Fachgesetzen geregelt wurden. Bei letzteren, den Fachgesetzen, hat man bei Vertragsabschluss sogar ausdrücklich  darauf abgestellt, Regelungen festzuschreiben, um eventuell spätere fachgesetzlich anders getroffene Entscheidungen des Parlaments, vorzubeugen. Diese Fragestellung wird besonders unter 2.5 und 2.6 in unserem Antrag aufgenommen und wir finden es angemessen, nach einem so langen Zeitraum, darüber zu reden.

Im Verlaufe der Verhandlungen fanden eine Reihe von Fragen keine endgültige Regelung im Vertragstext, bzw. im Schlussprotokoll, sondern wurden z.T. als Handlungsaufforderung  für gesonderte vertragliche Regelungen aufgenommen. Das betrifft viele Bereiche, in großem Umfang z.B.  den Bildungsbereich, Vermögensfragen, Fragen des Denkmalschutzes. Nicht unerwähnt soll die sogenannte Bemühensklausel werden. Hier sollte das Land mit den Kommunen nach Vertragsabschluss verhandeln. Denn die Kommunen saßen nur punktuell mit am Verhandlungstisch. Viele Paragrafen haben aber insbesondere auch Schnittstellen mit den Kommunen (Friedhöfe, Grundstücksflächen.) Aus diesem Grunde wollen wir auch insgesamt die praktische Umsetzung der Verträge in den einzelnen Paragrafen und die Umsetzung des Schlussprotokolls  evaluiert wissen. Soviel eine kleine Auswahl von Begründungen.

Zweifelsfrei standen und stehen, die sogenannten Allgemeinen Staatsleistungen an die beiden großen christlichen Kirchen im Focus der öffentlichen Aufmerksamkeit. In unserem Antrag werden diese unter dem Punkt 2.7 gesondert ausgewiesen. Diese Allgemeinen Staatsleistungen beruhen auf der Säkularisierung von 1803 und werden als Entschädigung für die damalige Enteignung von Kirchenvermögen von den Ländern gezahlt. Seit 1919 steht die Ablöseklausel in Artikel 137 der WRV, die im Artikel 140 Grundgesetz fortgeschrieben wurde.  Hiernach sind diese Zahlungen abzulösen, dafür soll der Bund ein Grundsätzegesetz verabschieden nach dessen Kriterien die Ablösung der Allgemeinen Staatsleistungen durch die Länder erfolgen kann. Dieser grundgesetzliche Auftrag wurde seit 93 Jahren vom Bund nicht erfüllt.
Daraus abgeleitet ergibt sich natürlich die Frage, welchen Handlungsspielraum Sachsen-Anhalt hätte, um  die in den Verträgen fixierten Staatsleistungen abzulösen? Diesen Spielraum gilt es auszuloten.

Für das Land Sachsen-Anhalt stellt sich diese Frage in besonderer Weise, sie betrifft die die Frage nach der Höhe der Allgemeinen Staatsleitungen, die das Land erbringt.
Dazu einige Zahlen, die das verdeutlichen sollen: Sachsen-Anhalt zahlte im Jahre1991 11,6 Mio. Euro Allgemeine Staatsleistungen. Durch die Dynamisierungsklausel sind wir im Jahre 2013, auf der Grundlage des Beschlusses zum Doppelhaushaltes bei 30,4 Mio. angelangt sein. Für die Jahre 2011 bis 2016 zahlen wir über 190 Millionen Staatsleistungen.

Gestatten Sie mir ein paar wenige vergleichende Länderzahlungen:
Zwei Länder zahlen keine Staatsleistungen, 2010 zahlte pro Einwohner NRW 1.18 Euro; Thüringen 9.55, Sachsen-Anhalt 12.48 Euro Pro Kirchenmitglied 1.68 NRW, Bayern 9.22 Euro, Thüringen 27,67 und Sachsen-Anhalt 70.90 Euro. Dabei liegt der Durchschnitt der Zahlungen pro Kirchenmitglied in den alten Bundesländern bei 10 Euro, in den neuen bei 30 Euro. Ein Kriterium bei der Festlegung der Höhe dieser Leistungen war“ die zu erwartende Leistungsfähigkeit“ des Staates. Hier werden sich die finanziellen Koordinaten in den nächsten Jahren weiter erheblich verändern. Deshalb sollten wir mit den Kirchen zu dieser Frage auch auf Augenhöhe ins Gespräch kommen.

Eines sei dabei noch erwähnt: Oftmals wird irrtümlich angenommen, dass die Allgemeinen Staatsleistungen auch zur Finanzierung für die bemerkenswerten Leistungen der Kirchen in der Frühkindlichen Bildung, im sozialen und kulturellen Bereich dienen. Nein, liebe Kolleginnen und Kollegen, als Haushaltsgesetzgeber wissen wir: Es sind nicht betroffen die Zahlungen für Pflegeheime, Krankenhäuser, Kindergärten. Diese Zahlungen erhalten die Kirchen zu Recht, wie andere Leistungserbringer auch, als gesonderte Zahlungen.

Unser Antrag beinhaltet auch die Evaluation des Vertrages mit der jüdischen Gemeinschaft. Im Unterschied zu den christlichen Kirchen beinhaltet der Vertrag sowohl eine Evaluierungsklausel als auch die Möglichkeit der Kündigung des Vertrages unter bestimmten Voraussetzungen. Diese Evaluation müsste die Landesregierung bereits auf den Tisch legen können, denn der im Gesetz beschriebene Zeitpunkt ist längst überschritten. Wir werden diesen Evaluationsbericht unabhängig vom Umgang mit unserem Antrag einfordern. Denn auch hier haben wir Baustellen bei der Umsetzung. Vertreter der jüdischen Gemeinschaft loben die übergroße Mehrheit der Regelungen des Vertrages. Sie beklagen aber, dass es auch einige Regelungs- und Umsetzungsdefizite gibt. Hier ist es an der Zeit, nicht weiterhin beiderseitig die Defizite zu beklagen, sondern nach Lösungen zu suchen, die Konfliktpunkte minimieren.

Der Staat, so auch das Land Sachsen-Anhalt, ist dem Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet, wir haben die weltanschauliche und religiöse Neutralität zu wahren,  die Trennung von Staat und Kirche zu realisieren und damit auch die Religionsfreiheit zu garantieren. Das ist Verfassungsauftrag des Landes Sachsen-Anhalt und Grundgesetzauftrag. Eine kritische Reflektion, wie uns dies mit den Vertragspartnern aber auch mit dem Blick auf bisher nicht in Vertragsbeziehungen stehenden Religionsgemeinschaften, immerhin befinden wir uns auf dem Weg zum abrahamischen Europa, und die Anzahl der Muslime auch in unserem Land steigt. Auch das Verhältnis zu anderen, nicht religiöse Weltanschauungsgemeinschaften sollte kritisch geprüft werden. Dazu kann der vorliegende Antrag einen Beitrag leisten. Deshalb werbe ich um Zustimmung.

Quelle: http://www.dielinke-fraktion-lsa.de/nc/politik/reden/detail/artikel/dr-helga-paschke-zu-top-18-evaluation-der-vertraege-mit-den-christlichen-kirchen-und-der-juedische/